Das zentrale Element der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft war und ist die Warenverkehrsfreiheit.
Zu keiner anderen Grundfreiheit sind so viele Entscheidungen von nationalen Gerichten und vom EuGH ergangen. Das gesamte Konzept der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft war urspruenglich auf den freien Warenverkehr ausgerichtet. Die Kapitalverkehrsfreiheit hatte bis 1993 nur eine unterstuetzende Funktion. Die Zahlungsverkehrsfreiheit hat diese Funktion bis heute behalten.
Die Warenverkehrsfreiheit stuetzt sich im wesentlichen auf:
Errichtung einer Zollunion (1958)
endgueltiger, stufenweiser Zollabbau (1968 erreicht) und Einfuehrung eines gemeinsamen Zolltarifs im einheitlichen gemeinschaftsweiten Zollgebiet (mit Ausnahmen, z.B. Helgoland, Isle of Man etc.).
Verbot von Ein- und Ausfuhrzoellen oder Abgaben gleicher Wirkung
Abschaffung aller Handelshemmnisse
Abschaffung aller mengenmaessigen Ein- oder Ausfuhrbeschraenkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung
Sonderregelungen fuer besonders sensible Bereiche (z.B. die Landwirtschaft, Kriegsgueter - dual use, Nuklearbrennstoffe etc.).
Waren sind koerperliche Erzeugnisse die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von binnengrenzueberschreitenden Handelsgeschaeften sind (EuGH Definition).
Bis zur Einfuehrung des Binnenmarktes am 1.1.1993 wurde viel Wert und Energie auf die Feststellung gelegt, was Waren aus den Mitgliedstaaten und im freiem Verkehr befindlich und welche Waren aus Drittstaaten stammen und nicht im freien Verkehr sind. Diese Aufwaende sind nunmehr hinfaellig. Jede zollamtliche Abfertigung und Ueberwachung der Binnengrenzen zwischen den Unionsmitgliedstaaten ist nunmehr, mit Ausnahmen, unzulaessig.
Ausnahmen vom Verbot des Bestehens von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschraenkungen sind moeglich. Insbesondere Art 30 EG-Vertrag bietet hierzu Legalausnahmen an:
aus Gruenden der oeffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen
Schutz von nationalem Kulturgut von kuenstlerischem, geschichtlichem oder archaeologischem Wert
Schutz von gewerblichem oder kommerziellem Eigentum
Diese Legalausnahmen duerfen jedoch kein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung oder einer verschleierten Beschraenkung des Handelsverkehrs zwischen den Unionsmitgliedstaaten sein.
Um diese Versuche zur Beschraenkung des freien Warenverkehrs bildeten sich die zentralen Rechtsprechungsfaelle des EuGH aus. Bekannt sind hierzu vor allem die Dassonville-Formel (jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsaechliche oder potentielle zu behindern, ist als Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmaessige Beschraenkung anzusehen.), die Keck-Formel und Cassis-Formel.