Das in Art 5 Abs. 3 des EG-Vertrages verankerte Verhaeltnismaessigkeitsprinzip gebietet, dass » die Massnahmen der Gemeinschaft nicht ueber das fuer die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Mass« hinausgehen.
Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip ist eine Kompetenzausuebungsschranke. Es ergaenzt das Subsidiaritaetsprinzip des Art 5 Abs. 2 EG-Vertrag.
Dieser Grundsatz verpflichtet grundsaetzlich nur die Gemeinschaft selbst und schuetzt die Mitgliedstaaten als auch die Unionsbuerger vor ueberschiessenden Massnahmen der Gemeinschaft.
Der EuGH hat aber auch festgestellt (vgl. z.B. Rs. Cassis de Dijon), dass die Einschraenkungen der Mitgliedstaaten, welche aus wichtigen Gruenden (z.B. Allgemeininteresse) geltend gemacht werden (z.B. Umweltschutz), den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr als notwendig belasten duerfen um das angestrebte Ziel zu erreichen. Und auch dass Massnahmen Privater keine wesentliche Beeintraechtigung der Grundfreiheiten (Warenverkehr, Arbeitnehmerfreizuegigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Zahlungsverkehrsfreiheit) bedeuten duerfen (vgl. z.B. Rs. Bosman).
Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip hat daher drei wesentliche Anwendungsfaelle:
Bindung der Gemeinschaft und Schutz der Unionsbuerger und Mitgliedstaaten vor Massnahmen der Gemeinschaft
Bindung der Mitgliedstaaten und Schutz der Unionsbuerger und der Grundfreiheiten vor Massnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten
Bindung der Unionsbuerger und Schutz der Grundfreiheiten vor Massnahmen einzelner Privater oder von Verbaenden (diese Bindung wird teilweise sehr kritisch gesehen)
Das Verhaeltnismaessigkeitsprinzip ist unmittelbar anwendbar.