Unter Sozialpolitik werden alle privaten und oeffentlich-rechtlichen Normen, die das Arbeitsverhaeltnis und die daran anknuepfenden sozialen Verguenstigungen betreffen verstanden.
Somit werden sowohl arbeits- als auch sozialrechtliche Vorschriften umfasst.
Dabei sind das Koalitionsrecht, der Arbeitskampf (Streik und Aussperrung) und Regelungen ueber das Arbeitsentgelt jedoch ausdruecklich von einer gemeinschaftsweiten Regelung ausgenommen.
Bei der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer handelt es sich um eine politische Deklaration der Mitglieder der EWG von 1989.
Die Kommission hat zur Umsetzung dieser Charta verschiedene Richtlinien erlassen.
Das Protokoll ueber die Sozialpolitik, das 1993 Teil des Vertrags von Maastricht wurde, ermaechtigt die Organe die Mechanismen des Vertrages in Anspruch zu nehmen um das Abkommen ueber die Sozialpolitik umzusetzen.
Das Sozialabkommen wurde von elf der zwoelf Mitgliedstaaten als voelkerrechtlicher Vertrag neben dem EG-Vertrag abgeschlossen (wegen des Widerstands des Vereinigten Koenigreichs zur Einbeziehung in den EG-Vertrag).
Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das Sozialabkommen 1999 in den EGV uebernommen (Titel VIII - Beschaeftigungspolitik).
Der EG-Vertrag hat daher nunmehr in Titel XI eine eigene Sozialpolitik geregelt.
Jedoch ist eine weitgehende Zurueckhaltung zugunsten nationaler Zustaendigkeiten gegeben. Es wurde die Annaeherung der Sozialpolitiken beschlossen und ein "Europaeischer Sozialfonds" (Art 146 - 148 EGV) gegruendet.
Bedingt durch die negative Haltung des Vereinigten Koenigreichs wurde das "Abkommen der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" nur von 11 der damals 12 Mitgliedsstaaten unterzeichnet (inzwischen ist das Vereinigte Koenigreich beigetreten).
Insbesondere die Gleichbehandlungsgebote wurden institutionalisiert. Der Europaeische Sozialfonds (ESP) wirkt insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarktfoerderung.
Eine der wichtigsten gemeinschaftsweiten Einrichtungen ist der Europaeische Sozialfonds.
Der europaeische Sozialfonds ist der aelteste Strukturfonds der EG und wurde bereits 1957 im EWG-Vertrag verankert.
Er ist das wichtigste beschaeftigungspolitische Finanzierungsinstrument der EU.
Mit den Mitteln des Sozialfonds wird in Sechs-Jahres-Programme investiert (2000 bis 2006 rund 63 Mrd. Euro).
Durch den Europaeischen Sozialfonds (Art 146ff EGV) soll die oertliche und berufliche Mobilitaet und die berufliche Verwendbarkeit der Arbeitnehmer gefoerdert werden. Anpassungsprozesse und Veraenderungen der Produktionssysteme durch berufliche Bildung und Umschulung verbessert werden.
Die europaeische Sozialpolitik wird durch eine Vielzahl von Sekundaerrechtsakten unterstuetzt (Beispiele):
Verordnung ueber die Koordinierung der sozialrechtlichen Verguenstigungen fuer Wanderarbeitnehmer bei Wechsel der Beschaeftigung ueber Grenzen von Mitgliedstaaten (1408/71/EWG und Durchfuehrungsverordnung 574/72)
Richtlinie ueber den Grundsatz des gleichen Entgelts fuer Maenner und Frauen (75/117/EWG),
Massenentlassungsrichtlinie (75/129/EWG),
Gleichbehandlungsrichtlinie hinsichtlich des Zugangs zur Beschaeftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg und den Arbeitsbedingungen fuer Mann und Frau (76/207/EWG),
Richtlinie zur Wahrung der Ansprueche bei Betriebsuebergang (77/187/EWG, 2001/23/EG),
Gleichbehandlungsrichtlinie zur Schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG),
Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfaehigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG),
Rahmenrichtlinien zum betriebsorientierten Arbeitsschutz (80/1107/EWG, 89/391/EWG),
Verordnung 3820/85/EWG ueber die Harmonisierung der Sozialvorschriften im Strassenverkehr,
Gleichbehandlungsrichtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mann und Frau bei den Systemen der sozialen Sicherheit (86/378/EWG),
Maschinenschutzrichtlinie (89/392/EWG),
Nachweisrichtlinien (91/533/EWG) ueber die Information des Arbeitnehmers ueber die wesentlichsten Arbeitsbedingungen,
Richtlinie betreffend des Arbeitsschutzes bei befristeten Arbeitsverhaeltnissen und Leiharbeit (91/383/EWG),
Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG),
Arbeitszeitrichtlinie (93/104/EWG),
Jugendarbeitsschutzrichtlinie (94/33/EWG),
Elternurlaubrichtlinie (96/34/EG),
Entsenderichtlinie (96/71/EG),
Gleichbehandlungsrichtlinie ueber die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (97/80/EG),
Richtlinie gegen Diskriminierung in Beschaeftigung und Beruf wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (2000/43/EG, 2000/78/EG)