Die Niederlassungsfreiheit ist die Grundfreiheit fuer selbstaendige Personen (Gegenpol: Arbeitnehmerfreizuegigkeit). Diese koennen in jedem Unionsmitgliedsstaat eine Niederlassung oder ein Unternehmen gruenden und unterhalten.
Durch die unmittelbare Wirkung der Niederlassungfreiheit haben Unionsbuerger in jedem Unionsmitgliedstaat der Gemeinschaft Anspruch auf Inlaendergleichbehandlung. Es gilt das allgemeine Diskriminierungsverbot (vgl. auch Rs. Angonese). Die national bestehenden Zugangsvoraussetzungen sind jedoch weiterhin anzuwenden (z.B. Befaehigungsnachweise).
Die Niederlassungsfreiheit kann an bestimmte Erfordernisse geknuepft werden. Dies sind z.B. durch das Allgemeine Interesse gerechtfertigte Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie etwa ueber die Organisation, Qualifikation, Standespflichten, Kontrolle, Haftung etc.
Nach der Rechtsprechung des EuGH muessen solche Einschraenkungen jedoch vier Erfordernisse erfuellen (Rs. Kraus):
sie muessen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden,
sie muessen aus zwingenden Gruenden des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein,
sie muessen geeignet sein, die Verwirklichung der von ihnen verfolgten Ziele zu gewaehrleisten,
sie duerfen nicht ueber das hinausgehen, was zur Zielerreichung unbedingt notwendig und erforderlich ist.
Ansonsten ist die Niederlassungsfreiheit fuer Unionsbuerger an die selben Voraussetzungen geknuepft wie fuer die Staatsangehoerigen des betreffenden Mitgliedstaates.
Hinsichtlich der Gruendung von Unternehmen in einem Unionsmitgliedstaat und der Ausuebung der Haupttaetigkeit in einem anderen Unionsmitgliedstaat hat der EuGH in der Rs. Daily Mail und Ueberseering u.a. bereits festgestellt, dass dies gemeinschaftsrechtlich moeglich sein muss und nationale, entgegenstehende Bestimmungen nicht angewandt werden duerfen. Dies auch dann, wenn die Gruendung in einem Unionsmitgliedstaat nur deswegen erfolgte, um nationale Vorschriften (z.B. Gesellschaftsrecht, Mindestkapital etc.) in einem anderen Mitgliedstaat zu umgehen.
Fuer Taetigkeiten, die mit der Ausuebung oeffentlicher Gewalt verbunden sind, ist eine Einschraenkung aufgrund der Staatsangehoerigkeit jedoch zulaessig. Der EuGH legt jedoch die Einschraenkungen sehr eng aus.
Die Grenze zwischen der Niederlassungfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit wird gezogen, wenn der selbstaendig Erwerbstaetige in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstaetigkeit in einem Mitgliedstaat ausuebt, indem er sich von diesem Standort aus an die Angehoerigen dieses Staates richtet. Dann liegt eine Niederlassung vor.