Zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes ist eine Angleichung auch der Marken- Muster-, Patent- und Urheberrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten erforderlich, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder -verfaelschungen kommt.
Das Beduerfnis nach Angleichung zwischen den Nationalstaaten besteht seit langer Zeit.
Bereits zuvor bestand die Pariser Verbandsuebereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1958, welche auf der Grundlage des Madrider "Abkommens betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und Handelsmarken" vom 4.4.1891 abgeschlossen wurde.
Auch im Bereich des Patentschutzes bestanden viele bilaterale und multilaterale Abkommen. Im Gemeinschaftsrecht ist als wichtstes voelkerrechtliches Abkommen das Gemeinschaftspatentuebereinkommen von 1975 zu nennen.
Da die jeweiligen Rechtsgebiete wesentlich verschiedene Rechtspositionen regeln, wird im folgenden unterteilt:
Insbesondere hinsichtlich zum Urheberrecht bestehen wesentliche und zu beruecksichtigende Unterschiede.
Die anderen immaterialgueterrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten, wie z.B. Markenrechte, Geschmackmusterrechtem, Patentrechte, Urheberrechte, wird mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen kumuliert.
Die gemeinschaftsweiten Regelungen ersetzen daher nicht die nationalen Bestimmungen, sondern diese ergaenzen sich gegenseitig.
Das Harmonisierungsamt fuer den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) ist fuer die Eintragung der Rechte zustaendig. Der Instanzenzug geht zum EuG und von dort (eingeschraenkt) zum EuGH.