Zusaetzlich kommen noch Rechtsakte der Gesamtheit der Mitgliedstaaten, welche von diesen ohne Ermaechtigung durch den EG-Vertrag abgeschlossen werden und direkt Auswirkungen auf die Gemeinschaft haben, z.B.:
Die Vielfalt dieser sekundaeren Gemeinschaftsrechtsakte ist durch die Komplexitaet der Europaeischen Union und die politische Einflussnahme der Mitgliedstaaten bedingt. Durch den Verfassungsvertrag werden einige der Rechtsakte etwas veraendert. An der Vielfalt wird sich jedoch nicht viel aendern.
Zwischen den einzelnen sekundaeren Rechtakten gibt es keine Normenhierarchie. Ein abgeleiteter Rechtsakt muss sich selbstverstaendlich auf den uebergeordneten Rechtsakt stuetzen (z.B. Verordnung der Kommission auf die Durchfuehrungsbefugnis des Rates).
Jeder sekundaere Rechtsakt muss zusaetzlich in einer primaeren Rechtsgrundlage des EU- bzw. EG-Vertrages Berechtigung seine Grundlage finden.
Sekundaere Gemeinschaftsrechtsakte muessen jedoch einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen:
Begruendung und Bezugnahme (Art 253 EGV),
Veroeffentlichung oder Bekanntgabe (Art 254 EGV),
Vollstreckung (Art 256 EGV) gemaess dem nationalen Recht.
Die Begruendung eines sekundaeren Rechtsaktes ist nach Art 253 EGV bei Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen obligatorisch vorzusehen (z.B. eine Praeambel).
Die Begruendung dient dem Rechtsschutz. Daraus kann der Normunterworfene ableiten, warum ein Gemeinschaftsorgan einen entsprechenden Rechtsakt erlassen hat.
Individuelle Rechtsakte (Entscheidungen) sind besser zu begruenden als allgemeine Rechtsakte (z.B. Verordnung).
Rechtsakte der Organe der Europaeischen Gemeinschaft bzw. Union sind teilweise verbindlich, teilweise unverbindlich. Je nach erlassendem Organ kann unterschieden werden:
Unverbindliche Rechtsakte der Europaeischen Zentralbank sind:
Empfehlungen
Stellungnahmen
Die Rechtsgrundlage fuer verbindliche Rechtsakte muss nicht ausdruecklich im Rechtsakt genannt werden. Es genuegt, wenn sich aus dem Rechtsakt die Rechtsgrundlage schluessig ableiten laesst. Ansonsten gehoert jedoch die Nennung der Rechtsgrundlage zur obligatorischen Begruendung.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung und ist in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gueltig. Die Verordnung darf und muss nicht in nationales Recht transformiert werden.
Gerichte und Verwaltungsbehoerden in den Unionsmitgliedstaaten haben Verordnungen von sich aus und ohne weiteren Anwendungsbefehl zu beruecksichtigen. Sie muessen der Verordnung entgegenstehendes nationales Recht ausser Anwendung lassen.
Muessen Teile einer Verordnung (sog. unvollstaendige Verordnung) durch nationale Ausfuehrungsmassnahmen konkretisiert werden, duerfen diese nationalen Massnahmen die Verordnung keinesfalls in der Anwendung beeintraechtigen.
Die Verordnung ist unmittelbar an die Mitgliedstaaten und alle Unionsbuerger gerichtet (supranationale Erscheinungsform der Verordnung). zum Seitenanfang
Die Richtlinie ist fuer die Mitgliedstaaten hinsichtlich des darin genannten Ziels verbindlich und bedarf der nationalen Umsetzung durch Gesetze oder andere Rechtsnormen.
Die Richtlinie laesst den Unionsmitgliedstaaten die Freiheit gemeinschaftsrechtliche Regelungen in einer gewissen gesetzgeberischen Freiheit in nationales Recht zu transformieren. Insbesondere unter Beruecksichtigung von nationalem Verfassungsrecht.
Diese Freiheit fuehrt leider manchmal auch zur mangelhaften oder fehlerhaften Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe.
Wird eine Richtlinie nicht fristgerecht oder ordnungsgemaess umgesetzt, kann der Unionsbuerger aus diesem Mangel in bestimmten Faellen einen Staatshaftungsanspruch ableiten. Teilweise koennen Richtlinien auch unmittelbare Wirkung (siehe oben bei Verordnung) entfalten.
Ob Richtlinien auch zwischen Unionsbuergern Wirkungen entfalten (sog. horizontale Wirkung) ist umstritten. Der EuGH hat eine solche Wirkung bisher abgelehnt. zum Seitenanfang
Der Rat und das Europaeische Parlament gemeinsam oder Rat und Kommission erlassen individuelle Entscheidungen. Diese richten sich an Unionsbuerger, Unternehmen oder Mitgliedstaaten.
Empfehlungen werden ausgesprochen, wenn die Gemeinschaftsorgane gemaess den Vertraegen nicht ermaechtigt sind rechtsverbindliche Akte zu setzen oder wenn nach ihrer Ansicht kein Anlass fuer eine allgemein zwingende Regelung besteht. Daher entfalten sie gegenueber dem Adressaten keine bindende Wirkung. In der Rs. Grimaldi hat der EuGH jedoch festgestellt, dass Empfehlungen nicht als rechtlich voellig wirkungslos anzusehen sind, sondern die Behoerden und Gerichte der Mitgliedstaaten haben diese bei der Entscheidungsfindung zu beruecksichtigen, insbesondere dann, wenn diese Aufschluss ueber die Auslegung von innerstaatlichen Normen geben, welche auf Grundlage der gemeinschaftsrechtlichen Empfehlungen erlassen wurden.
Die Entscheidung kann aber unmittelbare Wirkung (siehe oben bei Verordnung) entfalten. Allerdings nur dann, wenn die individuelle Entscheidung an einen Mitgliedstaat gerichtet ist und der Mitgliedstaat in der Entscheidung dazu verpflichtet wird, seinen Buergern Rechte oder Pflichten einzuraeumen bzw. aufzuerlegen. In der Rs. Hansa Fleisch Mundt (1992) sieht der EuGH dies gegeben, wenn eine hinreichend genaue und klare Verpflichtung durch das Gemeinschaftsrecht auferlegt wird. zum Seitenanfang
Empfehlungen sind unverbindlich. Empfehlungen sind darauf gerichtet dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten anzuempfehlen, ohne jedoch diesen direkt zu binden.
Dennoch kommen Empfehlungen politische Wirkungen zu. Auch haben nationale Gerichte und Verwaltungsbehoerden Empfehlungen bei der Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften zu beruecksichtigen. zum Seitenanfang
Stellungnahmen sind unverbindlich. Stellungsnahmen sind darauf gerichtet eine bestimmte Meinung auszudruecken.
Stellungnahmen kommen jedoch politische Wirkungen zu. Auch haben nationale Gerichte und Verwaltungsbehoerden Stellungnahmen bei der Auslegung von nationalen Rechtsvorschriften zu beruecksichtigen. zum Seitenanfang
Mitteilungen sind unverbindlich. Durch Mitteilungen sollen anderen Personen bestimmte Informationen zukommen.
Mitteilungen koennen politische Wirkungen entfalten. zum Seitenanfang
Erklaerungen von Organen oder nationalen Regierungsvertretern zu Sekundaerrechtsakten der Gemeinschaft sind grundsaetzlich unverbindlich.
Meistens dienen Erklaerungen zu Sekundaerrechtsakten den Mitgliedstaaten als Feststellung einer bestimmten Auffassung. Diese Erklaerungen koennen zur Auslegung eines Rechtsaktes herangezogen werden. Erklaerungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten koennen eine politische Selbstbindungsverpflichtung bewirken.
Erklaerungen von nationalen Regierungsmitgliedern zu Primaerrechtsakten der Gemeinschaft koennen jedoch durchaus verbindliche Wirkung entfalten. zum Seitenanfang
Comfort letters sind Verwaltungsschreiben der Kommission in der sie die Ansicht vertritt, dass fuer sie nach Art 81 EGV kein von ihr zu genehmigender kartellrechtlicher Sachverhalt vorliegt.
Comfort letters koennen als Negativbescheide gesehen werden. Die Kommission ueberprueft, ob eine Vereinbarkeit eines moeglichen Kartelltatbestandes mit Art 81 Abs. 1 EGV vorliegt. Das unter Umstaenden strengere nationale Kartellrecht bleibt von der Anwendbarkeit dennoch unberuehrt. zum Seitenanfang
Interorganvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Gemeinschaftsorganen (Art 10 EGV).
Interorganvereinbarungen sind Selbstbindungsverpflichtungen ohne Aussenwirkung. Dies ist auch der Grund, warum diese nicht gegen das institutionelle Gleichgewicht verstossen, weil Interorganvereinbarungen nur Konsultativrechte verleihen.
Wuerden Abschlusskompetenzen dadurch verschoben, so waere das institutionelle Gleichgewicht gestoert. Inwieweit inzwischen durch die Summe der abgeschlossenen Interorganvereinbarungen sich das Institutionelle Gleichgewicht bereits verschoben hat ist strittig. zum Seitenanfang
Gemeinsame Standpunkte werden sowohl in Titel V als auch in Titel VI EU-Vertrag verwendet.
In Art 15 EUV ist eine Definition des Begriffs »Gemeinsame Standpunkte« angefuehrt. Demnach sind Gemeinsame Standpunkte von den Mitgliedstaaten vereinbarte bzw. koordinierte Massnahmen der einzelstaatlichen Politik, die im Gesamten die getroffenen Vereinbarungen erfueuellen und die nach Aussen einheitlich aber auch von jedem einzelnen Mitgliedstaat vertreten werden. Dies gilt auch fuer den gesamten Behoerdenapparat eines jeden Mitgliedstaates der gegenueber Dritten auftritt.
Inhalt der Gemeinsamen Standpunkte nach Titel V sind ausschliesslich geographische oder thematische Fragen welche auf Grundlage des Unionskonzepts basieren. Nachdem diese ausschliesslich in Titel V und VI angefuehrt sind, sind die gemeinsamen Standpunkte auf diese Bereiche eingeschraenkt und umfassen nicht die erste Saeule des »Tempels«. Dadurch ist auch der Europaeische Rat an die gemeinsamen Standpunkte aus Titel VI, welche durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rat der Union erfolgt, gebunden. Zudem muessen diese gemeinsamen Standpunkte vom Rat nach Titel VI einstimmig beschlossen werden. zum Seitenanfang
Gemeinsame Aktionen sind Rechtsakte die auf Grundlage von gemeinsamen Strategien des Europaeischen Rates vom Rat der Union im Bereich des Titels V des EUV getroffen werden. Die Definition der gemeinsamen Aktion findet sich in Art 14 Abs. 1 zweiter Satz EUV: »Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird.« Es sind somit Einzelmassnahmen oder ein Buendel von Massnahmen fuer einen eingegrenzten spezifischen aussen- bzw. sicherheitspolitischen Zweck. Daher fordert Art 14 Abs. 1 dritter Satz auch: »In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt.«
Durch eine gemeinsame Aktion werden die Mitgliedstaaten nach innen und aussen gebunden, solange dies besteht. Zur Beschlussfassung siehe Gemeinsame Standpunkte (siehe Frage 284). zum Seitenanfang
Rahmenbeschluesse werden im Bereichen des Titels VI (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) gefasst. Die Textierung des Art 34 Abs. 2 lit. b EUV zeigt, dass Rahmenbeschluesse zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Richtlinie des Gemeinschaftsrechts angelehnt sind.
»Einfache« Beschluesse nach Titel VI des EUV koennen fuer alle anderen Bereiche dieses Titels angewendet werden. Beschluesse die mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden koennen, muessen von mindestens zehn Mitgliedstaaten getragen werden. Werden Beschluesse im Rahmen der verstaerkten Zusammenarbeit von den »Kernstaaten« getroffen, so sind diese von spaeter hinzutretenden Mitgliedstaaten der EU zu erfuellen. Beschluesse im Rahmen des Haushalts zur verstaerkten Zusammenarbeit trifft der Rat nur nach Anhoerung des Parlaments und nach einstimmigem Beschluss. zum Seitenanfang
Gemaess Art 12 zweiter Spiegelstrich EU-Vertrag fasst der Europaeische Rat die gemeinsamen Strategien in der GASP (Titel V) und gemaess Art 17 (1) EUV ueber die gemeinsame Verteidigungspolitik in Form von Beschluessen. Gemeinsame Aktionen koennen nur aufgrund von Beschluessen abgeaendert werden. Art 23 (1) EUV legt fest: Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen. zum Seitenanfang
Im Rahmen des Art 34 Abs. 2 lit. d EU-Vertrag kann der Rat Zusammenarbeit Uebereinkommen erstellen. Diese werden den Mitgliedstaaten zur Annahme empfohlen. zum Seitenanfang
Gemeinsame Massnahmen sind in Titel V aussenpolitische Massnahmen, welche unter dem Kohaerenzgebot des Art 3 EUV stehen. Es sind gemaess Art 17 Abs. 2 EUV damit friedenschaffende Massnahmen im Rahmen der GASP gemeint. Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen sind in Art 34 (2) EUV geregelt und betreffen Titel VI des EUV. Zur Bindungswirkung siehe Gemeinsame Standpunkte. Massnahmen sind nach Titel VI auch erforderlich um die gefassten Beschluesse umzusetzen. zum Seitenanfang
Um die Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen durchfuehren zu koennen, kann der Rat mit Internationalen Organisationen oder Drittstaaten Uebereinkuenfte abschliessen.
Einzelne Mitgliedstaaten koennen die Bindungswirkung solcher Uebereinkuenfte fuer sich ausschliessen. zum Seitenanfang
Unter diesem Zusammenwirken werden die Akte der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten verstanden. dadurch sollen in den Bereichen, in denen der Gemeinschaft die Kompetenz fehlt, eine weitere und engere Zusammenarbeit der Unionsmitgliedstaaten ermoeglicht werden. zum Seitenanfang
Neben den Abkommen nach Art 293 EG-Vertrag (siehe unten) koennen die Unionsmitgliedstaaten noch weitere voelkerrechtliche Abkommen schliessen. Dies wurde z.B. bei Gruendung des Europaeischen Hochschulinstitutes in Florenz (1972), im Rahmen des Uebereinkommens ueber das Europaeische Patent (1975) oder das Abkommen ueber das anzuwendende Recht fuer vertraglichen Schuldverhaeltnisse (EVÜ, 1980) vorgenommen.
Diese Uebereinkuenfte bzw. Abkommen sind voelkerrechtlicher Natur, sind jedoch eng mit dem Gemeinsamen Markt verbunden. zum Seitenanfang
Art 293 EG-Vertrag ist die primaerrechtliche Grundlage fuer den Abschluss von mit dem EG-Vertrag korrespondierenden Uebereinkommen zwischen den Unionsmitgliedstaaten. Fuer das Funktionieren des Gemeinsamen Markts sind diese Regelungen unterstuetzend notwendig. Sie wurden jedoch nicht im Rahmen des EG-Vertrags abgeschlossen.
Art 293 EG-Vertrag gibt nur eine Verhandlungspflicht vor. Nicht jedoch eine Verpflichtung zum Abschluss von Uebereinkuenften zwischen den Unionsmitgliedstaaten. Werden jedoch Abkommen nach Art 293 EG-Vertrag geschlossen, sind die Grundsaetze des EG-Vertrags zwingend zu beachten. Insbesondere ist jede Stoerung des Gemeinsamen Marktes unzulaessig.
Der EuGH ist zur Auslegung von Abkommen nach Art 293 EG-Vertrag berufen. dadurch kann eine einheitliche Geltung und Auslegung/Anwendung dieser Uebereinkommen in den Mitgliedstaaten gewaehrleistet werden.
Beispiele fuer Abkommen nach Art 293 EG-Vertrag sind z.B.
Uebereinkommen ueber die gegenseitige Anerkennung von juristischen Personen (1968 -noch immer nicht in Kraft gesetzt)
Europaeisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsabkommen - EuGVÜ (1969)
Uebereinkommen ueber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (1990)
Gemischte Abkommen werden von der Gemeinschaft und den Unionsmitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen. Diese Form wird gewaehlt, wenn in einer voelkerrechtlichen Uebereinkunft sowohl Kompetenzen der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten beruehrt werden und keiner von beiden alleine ein Abkommen abschliessen koennte.
In den meisten Faellen fuehrt die Kommission die Verhandlungen alleine.
Insbesondere die voelkerrechtliche Haftung der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten aus solchen gemischten Abkommen ist schwierig zu beurteilen. zum Seitenanfang
Die Gemeinschaft ist im Rahmen ihrer Abschlusskompetenz berechtigt mit Internationalen Organisationen oder Drittstaaten Abkommen abzuschliessen.
Diese Abkommen sind sowohl fuer die Gemeinschaft als auch die Unionsmitgliedstaaten verbindlich.
Die Stellung solcher Abkommen ist zwischen dem Primaerrecht und dem Sekundaerrecht zu sehen. Der EuGH ist zur Jurisdiktion ueber solche Abkommen zustaendig. zum Seitenanfang