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Anton Schaefer

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10.

Grundfreiheiten

 

434

Welche Grundfreiheiten (Marktfreiheiten) werden im EGV unterschieden?

-            Warenverkehrsfreiheit

-            Dienstleistungsfreiheit

-            Freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizuegigkeit, Niederlassungsfreiheit)

-            Freier Kapital- (und Zahlungsverkehr)

435

Wen binden die Grundfreiheiten?

Nach bisheriger Rechtsansicht primaer nur die Mitgliedstaaten. Durch seine juengere Rechtsprechung hat der EuGH jedoch das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art 12 EGV ausgebaut und dieses kann somit zukuenftig auf alle Grundfreiheiten angewandt werden. Das bedeutet, dass auch Private (natuerliche und juristische Personen) untereinander an dieses Diskriminierungsverbot gebunden sind.

436

Duerfen die Grundfreiheiten beschraenkt werden?

Ja, die Waren- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit und Personenfreizuegigkeit duerfen aus Gruenden der oeffentlichen Sicherheit, Gesundheit, Ordnung oder Sittlichkeit beschraenkt werden. Diese Einschraenkungen sind jedoch nur sehr eng auszulegen und anzuwenden.

Die Kapitalverkehrsfreiheit darf nur in den engen Grenzen des Art 58 Abs. 1 EGV beschraenkt werden.

437

Sind Beschraenkungen des Warenverkehrs erlaubt?

Grundsaetzlich nicht (Dassonville-Formel – „unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell“). Gemaess der „Spuerbarkeitsformel“ (Rs. BASF, 1999) ist jedoch eine beschraenkende Wirkung, die so ungewiss und indirekt ist, dass sie nicht ausreichend geeignet ist den gemeinschaftlichen Handel zu behindern, zulaessig.

Der EuGH hat spaeter in der Rs. Keck die weite Formulierung der Dassonville-Formel wieder eingeschraenkt. Seitdem wird zwischen produktbezogenen und vertriebsbezogenen Massnahmen unterschieden. Vertriebsbezogene Massnahmen sind grundsaetzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Produktbezogene Massnahmen nicht.

438

Beispiel fuer produktbezogene Massnahmen:

Regelungen ueber

-            Zusammensetzung des Produkts

-            Bezeichnungen

-            Form,

-            Etikettierung

-            Verpackung

439

Beispiel fuer verkaufsbezogene Massnahmen:

Regelungen ueber

-            Ladenoeffnungszeiten,

-            allgemeine Verkaufsverbote,

-            unlauteren Wettbewerb (!),

-            Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis,

-            Verbot des Verkaufs apothekenpflichtiger Medikamente ausserhalb von Apotheken

440

Warum sind verkaufsbezogene Modalitaeten grundsaetzlich mit dem freien Warenverkehr vereinbar?

Weil diese Regelungen unterschiedslos gelten und sich ueberwiegend nicht zu Lasten eingefuehrter Erzeugnisse auswirken.

441

Fallen Regelungen ueber die Werbung fuer Produkte unter produktbezogene Modalitaeten?

Hier ist zu unterscheiden, ob ein Werbeverbot die Produktdarbietung (z.B. Gestaltung der Produktverpackung) trifft (vgl. EuGH in der Rs. MARS), dann ist das Verbot unzulaessig.

Trifft das Verbot nicht die koerperliche Erscheinung des Produkts, so kann diese Massnahme zulaessig sein.

442

Welches Ziel haben die Grundfreiheiten?

Die Errichtung bzw. Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes. Dadurch werden die in Art 2 EGV genannten Ziele erreicht.

443

Was sind begrifflich Grundfreiheiten?

Die Grundfreiheiten werden wegen ihrer konstituierenden Bedeutung  fuer die Wirtschaftsgemeinschaft und weil sie auch fuer den Einzelnen Rechte und Pflichten begruenden und gewaehrleisten so genannt. Ohne diese Grundfreiheiten waere eine Errichtung eines Gemeinsamen Marktes nicht moeglich.

444

Sind die Grundfreiheiten wie die Grundrechte an die Person gebunden?

Nein. Der EuGH hat jedoch die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten mit der nationalstaatlichen Grundrechtsgewaehrleistung verglichen. Dieses Verhaeltnis und die Rechte daraus werden inzwischen in der Gemeinschaft aehnlich gesehen wie die Grundrechte im Nationalstaat. Aus dieser Rechtsauffassung ergibt sich auch u.a. die Drittwirkung von Grundfreiheiten.

445

Welches ist der sachliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten?

-            Waren

-            Personen (Arbeitnehmer und Selbstaendige)

-            Dienstleistungen

-            Kapital

446

Welches ist der persoenliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten?

-            Unionsbuerger / Juristische Personen / Waren / Kapital

-            Drittstaatsangehoerige als Eigentuemer oder Arbeitgeber

447

Was versteht man unter „Kongruenz“ der Grundfreiheiten?

Auch Konvergenz oder Parallelitaet der Grundfreiheiten genannt. Damit ist die Gleichartigkeit von verschiedenen Aspekten der Grundfreiheiten gemeint, welche vom EuGH auf alle Grundfreiheiten gleich angewandt werden. Andere Aspekte divergieren je nach Grundfreiheit.

448

Sind die Grundfreiheiten an eine grenzueberschreitende Anknuepfung gebunden?

Grundsaetzlich ja. Die Anwendung vieler Sekundaerrechtsakte aus den Grundfreiheiten ist oft nicht mehr an einen grenzueberschreitenden Aspekt geknuepft. D.h. der Unionsbuerger kann sich auch im eigenen MS darauf berufen. Z.B. im Vergaberecht kann sich der Unternehmer direkt auf die Vergaberichtlinie berufen.

449

Sind die Grundfreiheiten auf alle Unionsbuerger anwendbar?

Ja. Die Grundfreiheiten gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar.

450

Sind auch Private untereinander an die Grundfreiheiten gebunden?

Ja. Unmittelbare Geltung und Drittwirkung (vgl. Rs. Bosman, Angonese) – strittig wie weit anwendbar und inwieweit dies fuer die jeweilige Grundfreiheit Gueltigkeit hat..

451

Gibt es allgemeine Rechfertigungsgruende fuer die Aussetzung von Grundfreiheiten?

Nein. Es gibt jedoch Bereichsausnahmen (vgl. z.B. Art 30 Abs. 1, 39 Abs. 4 EGV).

452

Sind Beschraenkungen des Warenvertriebes erlaubt?

Ja. Gemaess der vom EuGH entwickelten Rsp. (z.B. Keck-Formel) sind solche Beschraenkungen der Verkaufsmodalitaeten unter Umstaenden erlaubt (wenn die Auswirkungen tatsaechlich und rechtlich alle Marktteilnehmer im Mitgliedstaat gleichermassen treffen). Dies jedoch nur („Gebhard-Formel“, Rs. Gebhard, 1995):

-            wenn sie fuer alle Marktteilnehmer im Mitgliedstaat gleichermassen gelten (Nichtdiskriminierung),

-            die Massnahmen sind aus Gruenden des Allgemeinwohls gerechtfertigt,

-            die Massnahmen geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verbundenen Ziels zu gewaehrleisten,

-            und sie nicht ueber das hinausgehen, was fuer die Zielerreichung unbedingt notwendig ist.

453

Wen beguenstigen grundsaetzlich die Grundfreiheiten?

Die Ware und das Kapital, und zwar unabhaengig davon, wem die Ware bzw. das Kapital gehoert. Fuer die Grundfreiheiten ist die Unionsbuergerschaft oder eine Unternehmereigenschaft nicht erforderlich. Auch jeder Drittstaatsangehoerige kann sich prinzipiell darauf berufen (Ausnahmen!).

454

Was versteht man unter „neuer Strategie“?

Zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes bzw. des Binnenmarktes wurde lange Zeit der Abbau von Handelshemmnissen durch Rechtsangleichung (Vollharmonisierung) versucht (Art 94 und 95 EGV). Nach den negativen und schleppenden Erfahrungen der letzten Jahrzehnte (Art 94 EGV - Einstimmigkeit im Rat erforderlich) hat die Kommission die „neue Strategie“ entwickelt (Weissbuch 1985). Dabei soll die Rechtsangleichung nunmehr auf allgemeine Fragen beschraenkt (sog. horizontale Harmonisierung) und als Ergaenzung die gegenseitige Anerkennung von nationalen Regeln favorisiert werden (weitgehender Verzicht auf die vertikale Vollharmonisierung - Produktvorschriften). Dies zeigt sich vor allem darin, dass die Kommission der Richtlinie zukuenftig den Vorzug geben will.

455

Unterliegen alle Waren im Gemeinsamen Markt der Warenverkehrsfreiheit?

Grundsaetzlich ja, sofern nicht bereits im Primaerrecht Ausnahmen gemacht wurden. Diese Ausnahmen gelten z.B. fuer Landwirtschaftliche Produkte (Sonderregelung der Art 32ff EGV), fuer Kriegsmaterial, dual-use-Gueter, kuenstlerisch wertvolle Gueter etc.

456

Was ist „Ware“ im Sinne des EGV?

Der EGV definiert den Begriff Ware nicht. Der EuGH hat ausgefuehrt, dass Waren koerperliche Sachen sind, denen grundsaetzlich ein Geldwert zukommt und mit denen normalerweise Handelsgeschaefte betrieben werden.

Waren, deren realer Wert unbedeutend ist, die mit dem Schwerpunkt mit einer anderen Grundfreiheit verbunden sind, sind keine Waren im Sinne des EGV (z.B. Lotterielose, Versicherungsurkunden an sich, Werbematerial an sich etc.).

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006