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434
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Welche Grundfreiheiten (Marktfreiheiten) werden im
EGV unterschieden?
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Warenverkehrsfreiheit
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Dienstleistungsfreiheit
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Freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizuegigkeit, Niederlassungsfreiheit)
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Freier Kapital- (und Zahlungsverkehr)
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Wen binden die Grundfreiheiten?
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Nach bisheriger
Rechtsansicht primaer nur die Mitgliedstaaten. Durch seine juengere
Rechtsprechung hat der EuGH jedoch das allgemeine Diskriminierungsverbot nach
Art 12 EGV ausgebaut und dieses kann somit zukuenftig auf alle Grundfreiheiten
angewandt werden. Das bedeutet, dass auch Private (natuerliche und juristische
Personen) untereinander an dieses Diskriminierungsverbot gebunden sind.
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Duerfen die Grundfreiheiten beschraenkt werden?
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Ja, die Waren- und
Dienstleistungsverkehrsfreiheit und Personenfreizuegigkeit duerfen aus Gruenden
der oeffentlichen Sicherheit, Gesundheit, Ordnung oder Sittlichkeit beschraenkt
werden. Diese Einschraenkungen sind jedoch nur sehr eng auszulegen und anzuwenden.
Die
Kapitalverkehrsfreiheit darf nur in den engen Grenzen des Art 58 Abs. 1 EGV
beschraenkt werden.
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Sind Beschraenkungen des Warenverkehrs erlaubt?
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Grundsaetzlich nicht
(Dassonville-Formel – „unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder
potentiell“). Gemaess der „Spuerbarkeitsformel“ (Rs. BASF, 1999) ist jedoch eine
beschraenkende Wirkung, die so ungewiss und indirekt ist, dass sie nicht ausreichend
geeignet ist den gemeinschaftlichen Handel zu behindern, zulaessig.
Der EuGH hat spaeter in der
Rs. Keck die weite Formulierung der Dassonville-Formel wieder eingeschraenkt.
Seitdem wird zwischen produktbezogenen und vertriebsbezogenen Massnahmen
unterschieden. Vertriebsbezogene Massnahmen sind grundsaetzlich mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar. Produktbezogene Massnahmen nicht.
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Beispiel fuer produktbezogene Massnahmen:
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Regelungen ueber
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Zusammensetzung des Produkts
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Bezeichnungen
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Form,
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Etikettierung
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Verpackung
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Beispiel fuer verkaufsbezogene Massnahmen:
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Regelungen ueber
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Ladenoeffnungszeiten,
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allgemeine Verkaufsverbote,
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unlauteren Wettbewerb (!),
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Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis,
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Verbot des Verkaufs apothekenpflichtiger Medikamente ausserhalb von
Apotheken
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440
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Warum sind verkaufsbezogene Modalitaeten
grundsaetzlich mit dem freien Warenverkehr vereinbar?
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Weil diese Regelungen
unterschiedslos gelten und sich ueberwiegend nicht zu Lasten eingefuehrter Erzeugnisse
auswirken.
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441
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Fallen Regelungen ueber die Werbung fuer Produkte
unter produktbezogene Modalitaeten?
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Hier ist zu unterscheiden,
ob ein Werbeverbot die Produktdarbietung (z.B. Gestaltung der Produktverpackung)
trifft (vgl. EuGH in der Rs. MARS), dann ist das Verbot unzulaessig.
Trifft das Verbot nicht die
koerperliche Erscheinung des Produkts, so kann diese Massnahme zulaessig sein.
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442
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Welches Ziel haben die Grundfreiheiten?
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Die Errichtung bzw.
Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes. Dadurch werden die in Art 2 EGV
genannten Ziele erreicht.
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443
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Was sind begrifflich Grundfreiheiten?
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Die Grundfreiheiten werden
wegen ihrer konstituierenden Bedeutung
fuer die Wirtschaftsgemeinschaft und weil sie auch fuer den Einzelnen
Rechte und Pflichten begruenden und gewaehrleisten so genannt. Ohne diese
Grundfreiheiten waere eine Errichtung eines Gemeinsamen Marktes nicht moeglich.
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444
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Sind die Grundfreiheiten wie die Grundrechte an
die Person gebunden?
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Nein. Der EuGH hat jedoch
die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten mit der nationalstaatlichen
Grundrechtsgewaehrleistung verglichen. Dieses Verhaeltnis und die Rechte daraus
werden inzwischen in der Gemeinschaft aehnlich gesehen wie die Grundrechte im
Nationalstaat. Aus dieser Rechtsauffassung ergibt sich auch u.a. die
Drittwirkung von Grundfreiheiten.
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445
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Welches ist der sachliche Anwendungsbereich der
Grundfreiheiten?
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Waren
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Personen (Arbeitnehmer und Selbstaendige)
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Dienstleistungen
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Kapital
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446
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Welches ist der persoenliche Anwendungsbereich der
Grundfreiheiten?
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Unionsbuerger / Juristische Personen / Waren / Kapital
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Drittstaatsangehoerige als Eigentuemer oder Arbeitgeber
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447
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Was versteht man unter „Kongruenz“ der
Grundfreiheiten?
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Auch Konvergenz oder
Parallelitaet der Grundfreiheiten genannt. Damit ist die Gleichartigkeit von
verschiedenen Aspekten der Grundfreiheiten gemeint, welche vom EuGH auf alle
Grundfreiheiten gleich angewandt werden. Andere Aspekte divergieren je nach
Grundfreiheit.
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448
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Sind die Grundfreiheiten an eine
grenzueberschreitende Anknuepfung gebunden?
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Grundsaetzlich ja. Die
Anwendung vieler Sekundaerrechtsakte aus den Grundfreiheiten ist oft nicht
mehr an einen grenzueberschreitenden Aspekt geknuepft. D.h. der Unionsbuerger
kann sich auch im eigenen MS darauf berufen. Z.B. im Vergaberecht kann sich
der Unternehmer direkt auf die Vergaberichtlinie berufen.
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449
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Sind die Grundfreiheiten auf alle Unionsbuerger
anwendbar?
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Ja. Die Grundfreiheiten
gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar.
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450
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Sind auch Private untereinander an die
Grundfreiheiten gebunden?
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Ja. Unmittelbare Geltung
und Drittwirkung (vgl. Rs. Bosman, Angonese) – strittig wie weit anwendbar
und inwieweit dies fuer die jeweilige Grundfreiheit Gueltigkeit hat..
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451
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Gibt es allgemeine Rechfertigungsgruende fuer die
Aussetzung von Grundfreiheiten?
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Nein. Es gibt jedoch
Bereichsausnahmen (vgl. z.B. Art 30 Abs. 1, 39 Abs. 4 EGV).
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452
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Sind Beschraenkungen des Warenvertriebes erlaubt?
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Ja. Gemaess der vom EuGH
entwickelten Rsp. (z.B. Keck-Formel) sind solche Beschraenkungen der
Verkaufsmodalitaeten unter Umstaenden erlaubt (wenn die Auswirkungen
tatsaechlich und rechtlich alle Marktteilnehmer im Mitgliedstaat gleichermassen
treffen). Dies jedoch nur („Gebhard-Formel“, Rs. Gebhard, 1995):
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wenn sie fuer alle Marktteilnehmer im Mitgliedstaat gleichermassen
gelten (Nichtdiskriminierung),
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die Massnahmen sind aus Gruenden des Allgemeinwohls gerechtfertigt,
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die Massnahmen geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen
verbundenen Ziels zu gewaehrleisten,
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und sie nicht ueber das hinausgehen, was fuer die Zielerreichung unbedingt
notwendig ist.
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453
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Wen beguenstigen grundsaetzlich die Grundfreiheiten?
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Die Ware und das Kapital,
und zwar unabhaengig davon, wem die Ware bzw. das Kapital gehoert. Fuer die
Grundfreiheiten ist die Unionsbuergerschaft oder eine Unternehmereigenschaft nicht
erforderlich. Auch jeder Drittstaatsangehoerige kann sich prinzipiell
darauf berufen (Ausnahmen!).
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454
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Was versteht man unter „neuer Strategie“?
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Zur Verwirklichung des
Gemeinsamen Marktes bzw. des Binnenmarktes wurde lange Zeit der Abbau von
Handelshemmnissen durch Rechtsangleichung (Vollharmonisierung) versucht (Art
94 und 95 EGV). Nach den negativen und schleppenden Erfahrungen der letzten
Jahrzehnte (Art 94 EGV - Einstimmigkeit im Rat erforderlich) hat die
Kommission die „neue Strategie“ entwickelt (Weissbuch 1985). Dabei soll die
Rechtsangleichung nunmehr auf allgemeine Fragen beschraenkt (sog. horizontale
Harmonisierung) und als Ergaenzung die gegenseitige Anerkennung von nationalen
Regeln favorisiert werden (weitgehender Verzicht auf die vertikale Vollharmonisierung
- Produktvorschriften). Dies zeigt sich vor allem darin, dass die Kommission
der Richtlinie zukuenftig den Vorzug geben will.
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455
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Unterliegen alle Waren im Gemeinsamen Markt der
Warenverkehrsfreiheit?
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Grundsaetzlich ja, sofern
nicht bereits im Primaerrecht Ausnahmen gemacht wurden. Diese Ausnahmen gelten
z.B. fuer Landwirtschaftliche Produkte (Sonderregelung der Art 32ff EGV), fuer
Kriegsmaterial, dual-use-Gueter, kuenstlerisch wertvolle Gueter etc.
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Was ist „Ware“ im Sinne des EGV?
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Der EGV definiert den
Begriff Ware nicht. Der EuGH hat ausgefuehrt, dass Waren koerperliche Sachen
sind, denen grundsaetzlich ein Geldwert zukommt und mit denen normalerweise
Handelsgeschaefte betrieben werden.
Waren, deren realer Wert
unbedeutend ist, die mit dem Schwerpunkt mit einer anderen Grundfreiheit
verbunden sind, sind keine Waren im Sinne des EGV (z.B. Lotterielose, Versicherungsurkunden
an sich, Werbematerial an sich etc.).
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