Welche Formen der primaerrechtlichen Haftung kennt
die EG?
-Vertragliche nach Art 288 Abs. 1 EGV,
-Ausservertragliche nach Art 288 Abs. 2 und 3 EGV (Amtshaftung),
-Persoenliche Haftung der Bediensteten gegenueber der Gemeinschaft nach
Art 288 Abs. 4 EGV
385
Gibt es auch sekundaerrechtliche Haftungen der
Gemeinschaft?
Ja, Haftungsuebernahmen der
Gemeinschaft aufgrund von sekundaerrechtlichen Rechtsakten (z.B. Markenverordnung
40/94/EG) fuer errichtete rechtsfaehige Gemeinschaftseinrichtungen.
386
Internationale Organisationen sind
Haftungsansprueche eines Staates bzw. dessen Buergern gegenueber bei Akten aus
ihrer Hoheitsgewalt immun (eximierte Gerichtsbarkeit). Warum kann es dann die
Staatshaftung im Gemeinschaftsrecht geben, warum kann die Gemeinschaft vor
nationalen Gerichten geklagt werden?
Die Europaeische
Gemeinschaft bzw. deren Organe haben nach Art 240 EGV auf diese Immunitaet
verzichtet. Gemaess Art 1 des Immunitaetsprotokolls der EG hat sich die
Gemeinschaft sowohl dem Erkenntnis- als auch dem Vollstreckungsverfahren unterworfen.
387
Warum hat die Gemeinschaft Haftung fuer die
Handlungen ihrer Organe uebernommen?
Die Haftungsuebernahme ist
ein Element der Rechtstaatlichkeit der Gemeinschaft und Auswirkung der
Supranationalitaet der Gemeinschaften. Geregelt in Art 240 EGV (Verzicht ex
ante auf jede Immunitaet und jedes Privileg als IO).
388
Koennen auch Mitgliedstaaten gegen die Gemeinschaft
einen Schadenersatzanspruch erlangen?
Grundsaetzlich ist dies
moeglich, jedoch in Art 288 EGV und auch voelkerrechtlich nicht vorgesehen.
389
Welche Vertraege unterliegen der
gemeinschaftsrechtlichen vertraglichen Haftung?
Die gemaess Art 282 EGV von
der Gemeinschaft abgeschlossenen
-privatrechtlichen,
-oeffentlichrechtlichen (Verwaltungsvertraege),
Vertraege. Nicht jedoch die
voelkerrechtlichen Vertraege.
390
Welches Recht ist auf privatrechtliche Vertraege
anzuwenden?
Falls eine ausdrueckliche
Rechtswahl erfolgt ist nach dieser oder nach den Regeln des Internationalen
Privatrechts. Internationale uebereinkommen (z.B. Schuldrechtsuebereinkommen
von 1980) und Voelkerrecht kann bei Bedarf herangezogen werden.
391
Gehoeren zu den vertraglichen Anspruechen auch die
Ansprueche aus einer Anstellung bei der Gemeinschaft?
Die Ansprueche der Beamten
werden nach dem Beamtenstatut geregelt (Arbeits-, Dienst- und Werkvertrag)
und richten sich grundsaetzlich nach dem nationalen Recht des Dienstortes (bei
„oertlichen“ Beschaeftigten). Gemaess Art 236 EGV ist das EuG in erster Instanz
fuer Klagen aus Beschaeftigungsverhaeltnissen ausschliesslich zustaendig (Ausnahme
„oertliche“ Beschaeftigte).
392
Wie werden quasivertragliche Ansprueche befriedigt?
Quasivertragliche Ansprueche,
z.B. culpa in contrahendo, Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag oder
ungerechtfertigte Bereicherung werden der vertraglichen Haftung
gleichgestellt.
393
Wer entscheidet ueber die Ansprueche aus der
vertraglichen Haftung?
Die Gerichte der
Mitgliedstaaten, sofern nicht die Schiedsklausel des Art 238 EGV (zum EuGH)
vereinbart wurde.
394
Wer entscheidet ueber die ausservertragliche Haftung
der Gemeinschaften?
Ausschliesslich der EuGH
(sehr eingeschraenkt auch das EuG in Beamtendienstrecht). Nachdem kein
gemeinschaftsrechtliches Amtshaftungsrecht existiert und auch keine
primaerrechtliche Kompetenz, um ein solches zu schaffen, entscheidet der EuGH
nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
395
Voraussetzungen fuer die ausservertragliche Haftung
der Gemeinschaften.
Die Judikatur des EuGH
bzw. EuG hat folgende Voraussetzungen erarbeitet:
-die den Organen vorgeworfene amtliche Handlung oder Unterlassung ist
rechtswidrig,
-es ist ein materieller / immaterieller Schaden eingetreten,
-Kausalitaet zwischen rechtswidriger Handlung und Schadenseintritt,
-Es liegt ein Verschulden vor (nicht immer erforderlich).
396
Haftet die Gemeinschaft fuer den mitgliedstaatlichen
Vollzug?
Nein, grundsaetzlich nicht.
Fuer nationale Durchfuehrungsmassnahmen haftet die nationale Behoerde und ist der
nationale Rechtsweg zu beschreiten. Die Gemeinschaft ersetz den Schaden den
ihre Organe oder Bediensteten bei der Ausuebung der eigenen „Amtstaetigkeit“
verschuldet haben. Ausnahme dann, wenn eine bindende Weisung eines
Gemeinschaftsorgans an ein nationales Organ erfolgte.
Der EuGH ist in den Faellen
des mitgliedstaatlichen Vollzugs fuer Schadenersatzklagen nur dann zustaendig,
wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschoepft ist oder keine bzw. keine
geeignete Klagemoeglichkeit (Rechtschutz) besteht. Ebenso ist fuer die
Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben der EuGH zustaendig.
397
Haften daher die Mitgliedstaaten fuer
rechtswidriges Gemeinschaftsrecht?
Nein, die Mitgliedstaaten
sind an rechtswidriges Gemeinschaftsrecht bis zur dessen Aufhebung gebunden.
Sie haften auch nicht fuer den aus dem Vollzug entstandenen Schaden. Dasselbe
gilt fuer normatives Unrecht des EuGH oder des EuG.
398
Wer haftet bei gemeinsamer Handlung von
gemeinschaftlichen Organen und nationalstaatlichen Organen?
Der EuGH sieht den
primaeren Rechtschutz bei den nationalen Gerichten und erst nach Erschoepfung
des innerstaatlichen Rechtschutzes wird eine Klage vom EuGH geprueft.
399
Wer ist bei der ausservertraglichen Haftung auf
Seiten der Gemeinschaft passivlegitimiert?
Die Gemeinschaft als
Ganzes, nicht das Organ. Das Organ, das die Haftung ausgeloest hat, vertritt
jedoch die Gemeinschaft.
400
Haftet die Gemeinschaft auch fuer legislatives
Unrecht?
Ja. In der Rs.
Schoeppenstedt (1971) hat der EuGH jedoch die Haftung soweit eingeschraenkt,
als der haftungsausloesende Verstoss eine hoeherrangige Schutznorm (Primaerrecht)
die den Einzelnen schuetzen soll qualifiziert verletzen muss. Gewisse
schaedliche Auswirkungen einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschrift in
vernuenftigen Grenzen hat jeder Einzelne hinzunehmen (aehnlich der
Sonderopfertheorie).
401
Werden auch immaterielle Schaeden ersetzt?
Grundsaetzlich Ja.
„Aufregung, Verwirrung und Ungewissheit“ hat das EuG bereits als ersatzfaehig
anerkannt.
402
Wann verjaehren Schadenersatzansprueche?
Gemaess Art 43 der Satzung
des Gerichtshofes verjaehren diese fuenf Jahre nach Eintritt des schaedigenden
Ereignisses bzw. ab Kenntnis des Geschaedigten.