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Europa-25-Flagge
Anton Schaefer

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8.6

Amtshaftung

 

384

Welche Formen der primaerrechtlichen Haftung kennt die EG?

-            Vertragliche nach Art 288 Abs. 1 EGV,

-            Ausservertragliche nach Art 288 Abs. 2 und 3 EGV (Amtshaftung),

-            Persoenliche Haftung der Bediensteten gegenueber der Gemeinschaft nach Art 288 Abs. 4 EGV

385

Gibt es auch sekundaerrechtliche Haftungen der Gemeinschaft?

Ja, Haftungsuebernahmen der Gemeinschaft aufgrund von sekundaerrechtlichen Rechtsakten (z.B. Markenverordnung 40/94/EG) fuer errichtete rechtsfaehige Gemeinschaftseinrichtungen.

386

Internationale Organisationen sind Haftungsansprueche eines Staates bzw. dessen Buergern gegenueber bei Akten aus ihrer Hoheitsgewalt immun (eximierte Gerichtsbarkeit). Warum kann es dann die Staatshaftung im Gemeinschaftsrecht geben, warum kann die Gemeinschaft vor nationalen Gerichten geklagt werden?

Die Europaeische Gemeinschaft bzw. deren Organe haben nach Art 240 EGV auf diese Immunitaet verzichtet. Gemaess Art 1 des Immunitaetsprotokolls der EG hat sich die Gemeinschaft sowohl dem Erkenntnis- als auch dem Vollstreckungsverfahren unterworfen.

387

Warum hat die Gemeinschaft Haftung fuer die Handlungen ihrer Organe uebernommen?

Die Haftungsuebernahme ist ein Element der Rechtstaatlichkeit der Gemeinschaft und Auswirkung der Supranationalitaet der Gemeinschaften. Geregelt in Art 240 EGV (Verzicht ex ante auf jede Immunitaet und jedes Privileg als IO).

388

Koennen auch Mitgliedstaaten gegen die Gemeinschaft einen Schadenersatzanspruch erlangen?

Grundsaetzlich ist dies moeglich, jedoch in Art 288 EGV und auch voelkerrechtlich nicht vorgesehen.

389

Welche Vertraege unterliegen der gemeinschaftsrechtlichen vertraglichen Haftung?

Die gemaess Art 282 EGV von der Gemeinschaft abgeschlossenen

-            privatrechtlichen,

-            oeffentlichrechtlichen (Verwaltungsvertraege),

Vertraege. Nicht jedoch die voelkerrechtlichen Vertraege.

390

Welches Recht ist auf privatrechtliche Vertraege anzuwenden?

Falls eine ausdrueckliche Rechtswahl erfolgt ist nach dieser oder nach den Regeln des Internationalen Privatrechts. Internationale uebereinkommen (z.B. Schuldrechtsuebereinkommen von 1980) und Voelkerrecht kann bei Bedarf herangezogen werden.

391

Gehoeren zu den vertraglichen Anspruechen auch die Ansprueche aus einer Anstellung bei der Gemeinschaft?

Die Ansprueche der Beamten werden nach dem Beamtenstatut geregelt (Arbeits-, Dienst- und Werkvertrag) und richten sich grundsaetzlich nach dem nationalen Recht des Dienstortes (bei „oertlichen“ Beschaeftigten). Gemaess Art 236 EGV ist das EuG in erster Instanz fuer Klagen aus Beschaeftigungsverhaeltnissen ausschliesslich zustaendig (Ausnahme „oertliche“ Beschaeftigte).

392

Wie werden quasivertragliche Ansprueche befriedigt?

Quasivertragliche Ansprueche, z.B. culpa in contrahendo, Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung werden der vertraglichen Haftung gleichgestellt.

393

Wer entscheidet ueber die Ansprueche aus der vertraglichen Haftung?

Die Gerichte der Mitgliedstaaten, sofern nicht die Schiedsklausel des Art 238 EGV (zum EuGH) vereinbart wurde.

394

Wer entscheidet ueber die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaften?

Ausschliesslich der EuGH (sehr eingeschraenkt auch das EuG in Beamtendienstrecht). Nachdem kein gemeinschaftsrechtliches Amtshaftungsrecht existiert und auch keine primaerrechtliche Kompetenz, um ein solches zu schaffen, entscheidet der EuGH nach den allgemeinen Rechtsgrundsaetzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

395

Voraussetzungen fuer die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaften.

Die Judikatur des EuGH bzw. EuG hat folgende Voraussetzungen erarbeitet:

-            die den Organen vorgeworfene amtliche Handlung oder Unterlassung ist rechtswidrig,

-            es ist ein materieller / immaterieller Schaden eingetreten,

-            Kausalitaet zwischen rechtswidriger Handlung und Schadenseintritt,

-            Es liegt ein Verschulden vor (nicht immer erforderlich).

396

Haftet die Gemeinschaft fuer den mitgliedstaatlichen Vollzug?

Nein, grundsaetzlich nicht. Fuer nationale Durchfuehrungsmassnahmen haftet die nationale Behoerde und ist der nationale Rechtsweg zu beschreiten. Die Gemeinschaft ersetz den Schaden den ihre Organe oder Bediensteten bei der Ausuebung der eigenen „Amtstaetigkeit“ verschuldet haben. Ausnahme dann, wenn eine bindende Weisung eines Gemeinschaftsorgans an ein nationales Organ erfolgte.

Der EuGH ist in den Faellen des mitgliedstaatlichen Vollzugs fuer Schadenersatzklagen nur dann zustaendig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschoepft ist oder keine bzw. keine geeignete Klagemoeglichkeit (Rechtschutz) besteht. Ebenso ist fuer die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben der EuGH zustaendig.

397

Haften daher die Mitgliedstaaten fuer rechtswidriges Gemeinschaftsrecht?

Nein, die Mitgliedstaaten sind an rechtswidriges Gemeinschaftsrecht bis zur dessen Aufhebung gebunden. Sie haften auch nicht fuer den aus dem Vollzug entstandenen Schaden. Dasselbe gilt fuer normatives Unrecht des EuGH oder des EuG.

398

Wer haftet bei gemeinsamer Handlung von gemeinschaftlichen Organen und nationalstaatlichen Organen?

Der EuGH sieht den primaeren Rechtschutz bei den nationalen Gerichten und erst nach Erschoepfung des innerstaatlichen Rechtschutzes wird eine Klage vom EuGH geprueft.

399

Wer ist bei der ausservertraglichen Haftung auf Seiten der Gemeinschaft passivlegitimiert?

Die Gemeinschaft als Ganzes, nicht das Organ. Das Organ, das die Haftung ausgeloest hat, vertritt jedoch die Gemeinschaft.

400

Haftet die Gemeinschaft auch fuer legislatives Unrecht?

Ja. In der Rs. Schoeppenstedt (1971) hat der EuGH jedoch die Haftung soweit eingeschraenkt, als der haftungsausloesende Verstoss eine hoeherrangige Schutznorm (Primaerrecht) die den Einzelnen schuetzen soll qualifiziert verletzen muss. Gewisse schaedliche Auswirkungen einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschrift in vernuenftigen Grenzen hat jeder Einzelne hinzunehmen (aehnlich der Sonderopfertheorie).

401

Werden auch immaterielle Schaeden ersetzt?

Grundsaetzlich Ja. „Aufregung, Verwirrung und Ungewissheit“ hat das EuG bereits als ersatzfaehig anerkannt.

402

Wann verjaehren Schadenersatzansprueche?

Gemaess Art 43 der Satzung des Gerichtshofes verjaehren diese fuenf Jahre nach Eintritt des schaedigenden Ereignisses bzw. ab Kenntnis des Geschaedigten.

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006