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268
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Welche Formen der Rechtsetzungsverfahren fuer das
EP nach dem EGV gibt es?
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a.
Verfahren der Anhoerung
b.
Verfahren der Zusammenarbeit (es gibt hierfuer keine Kompetenznorm
mehr – daher nur noch historisch von Interesse
c.
Mitentscheidungsverfahren
d.
Verfahren der Zustimmung
e.
Haushaltsverfahren
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269
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Wie wird das Anhoerungsverfahren unterteilt?
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In fakultatives und
obligatorisches Anhoerungsverfahren.
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270
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Was versteht man unter obligatorischem
Anhoerungsverfahren?
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Wenn die Anhoerung des EP
in den Vertraegen ausdruecklich vorgesehen ist.
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271
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Was versteht man unter fakultativer Anhoerung?
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Wenn die Anhoerung in den
Vertraegen nicht ausdruecklich zwingend vorgesehen ist, aber diese vom Rat
praktiziert wird (Regelfall).
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272
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Wie entscheidet das EP beim Anhoerungsverfahren?
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Durch eine positive oder
negative Stellungnahme.
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273
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Welche Funktion hat der Vermittlungsausschuss im
Mitentscheidungsverfahren?
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Differiert die Ansicht des
Rates und des EP bei einem zu erlassenden Rechtsakt und ist absehbar, dass
dieser im EP mit absoluter Mehrheit abgelehnt wird, so wird der Vermittlungsausschuss
eingeschaltet. Gelingt diesem ein Konsens zwischen Rat und EP, so ist eine
Verabschiedung des Rechtsaktes, nachdem dieser an EP und Rat weitergeleitet
wird, moeglich.
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274
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Welche Formen der Mitwirkung beim Rechtssetzungsverfahren
gibt es fuer den WSA und AdR?
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Nur das
Anhoerungsverfahren.
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275
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Welche Rechtsetzungsverfahren nach dem EUV gibt
es?
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Das Verfahren der Beschlussfassung, welches nach dem Einstimmigkeitsprinzip
funktioniert,
-
Das Verfahren der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit fuer
Durchfuehrungsbeschluessen, welche der Europaeische Rat grundsaetzlich bereits
einstimmig beschlossen hat.
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276
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Was bedeutet das Prinzip der konstruktiven
Enthaltung?
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Ein Mitgliedstaat, der
sich durch einen Rechtshandlungsakt der anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des
EUV nicht binden will, kann sich seiner Stimme enthalten. Er akzeptiert
dadurch jedoch die Verbindlichkeit dieses Rechtshandlungsaktes fuer die EU.
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277
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Welche Rechtshandlungsformen bestehen im Bereich
des EUV?
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a.
Grundsaetze, allgemeine Leitlinien und Zielvorstellungen,
b.
gemeinsame Standpunkte,
c.
gemeinsame Strategien,
d.
gemeinsame Aktionen und gemeinsame Massnahmen,
e.
Beschluesse und Rahmenbeschluesse,
f.
Empfehlungen,
g.
Feststellungen,
h.
Stellungnahmen,
i.
Schlussfolgerungen,
j.
voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen
Organisationen,
k.
voelkerrechtliche uebereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten.
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278
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Was sind Grundsaetze und Grundzuege im Sinne des
EUV?
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Grundsaetze und Grundzuege
sind allgemeine richtungsgebende Vorgaben fuer die Zukunft, welche von den
Adressaten im eigenen Ermessen ausgefuellt werden muessen, sofern diese nicht
ausreichend bestimmt sind. Sie haben kein genaues oder naeher praezisiertes
oder zu erreichendes Ziel.
Im EGV ist in Art 128 Abs.
2 ausdruecklich bei den Grundzuegen auf Art 99 (2) EGV Bezug genommen. Art 99
(2) EGV, die allgemeine Wirtschaftspolitik, ist somit Grundlage fuer die
Beschaeftigungspolitik. Wenn gegen diese Grundzuege verstossen wird, sind die
vom Rat verabschiedeten Leitlinien fuer die Mitgliedstaaten unverbindlich.
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279
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Was sind allgemeine Leitlinien im Sinne des EUV?
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aehnlich wie Grundsaetze
dienen auch allgemeine Leitlinien der Orientierung der zustaendigen Organe fuer
deren Handeln. Im Gegensatz zu den Grundzuegen sind die allgemeinen Leitlinien
jedoch weniger konkret und benoetigen daher noch mehr Interpretationsraum.
Leitlinien lassen dem Handlungsorgan mehr Spielraum, es hat sich nur an der
vorgegebenen „Linie“ zu orientieren. Den allgemeinen Leitlinien kommt fast
ausschliesslich politische Wirkung zu.
Auch die allgemeinen
Leitlinien gemaess EUV sind ausschliesslich fuer die Aussen- und
Sicherheitspolitik anwendbar (Titel V). Fuer den EGV gilt das unter
„Grundsaetze“ gesagte.
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280
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Was sind Zielvorstellungen im Sinne des EUV?
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Zielvorstellungen sind
Hinweise des Europaeischen Rates an die Handlungsorgane, wohin „die Reise“
nach seinen Vorstellungen gehen soll. Zielvorstellungen kommen nur politische
Wirkungen zu, es sind Wuensche, wie und bis wann etwas zu erreichen sein soll.
Zielvorstellungen sind somit die unverbindlichsten Form von Rechtshandlungsakte.
Zielvorstellungen sind in
Art 4 EUV erster Satz in Titel I (Gemeinsame Bestimmungen) angefuehrt und gelten
somit fuer den gesamten „Tempel.“
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281
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Was sind gemeinsame Strategien im Sinne des EUV?
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Die gemeinsame Strategie
ist die direkte Grundlage fuer die Beschluesse zu gemeinsamen Standpunkten
(siehe Frage 284) und gemeinsamen Aktionen oder Massnahmen (siehe Frage 283)
im Bereich des Titel V des EUV. Sie wird ausschliesslich vom Europaeischen Rat
beschlossen bzw. vorgegeben. Daraus folgt konsequenterweise, dass der Rat der
Union, wenn eine solche Strategie einmal vom Europaeischen Rat beschlossen
worden ist, die weiteren Rechtsakte (Aktionen, Standpunkte, Massnahmen) nur
noch mit qualifizierter Mehrheit beschliessen muss. Die aenderungsberechtigung
fuer eine einmal beschlossene gemeinsame Strategie liegt ausschliesslich beim
Europaeischen Rat.
Gemeinsame Strategien sind
daher von intensiverem rechtlich bindendem Normcharakter als allgemeine
Grundsaetze und Leitlinien.
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282
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Was sind gemeinsame Aktionen im Sinne des EUV?
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Gemeinsame Aktionen sind
Rechtsakte die auf Grundlage von gemeinsamen Strategien des Europaeischen
Rates vom Rat der Union im Bereich des Titels V des EUV getroffen werden. Die
Definition der gemeinsamen Aktion findet sich in Art 14 Abs 1 zweiter Satz
EUV: „Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische
Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet
wird.“ Es sind somit Einzelmassnahmen
oder ein Buendel von Massnahmen fuer einen eingegrenzten spezifischen aussen-
bzw. sicherheitspolitischen Zweck. Daher fordert Art 14 Abs 1 dritter Satz
auch: „In den gemeinsamen
Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu
stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum
fuer ihre Durchfuehrung festgelegt.“
Durch
eine gemeinsame Aktion werden die Mitgliedstaaten nach innen und aussen
gebunden, solange dies besteht. Zur Beschlussfassung siehe Gemeinsame
Standpunkte (siehe Frage 284).
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283
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Was sind gemeinsame Massnahmen im Sinne des EUV?
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Gemeinsame
Massnahmen sind in Titel V aussenpolitische Massnahmen, welche unter dem
Kohaerenzgebot des Art 3 EUV stehen. Es sind gemaess Art 17 Abs. 2 EUV damit
friedenschaffende Massnahmen im Rahmen der GASP gemeint.
Massnahmen
zur Durchfuehrung der uebereinkommen sind in Art 34 (2) EUV geregelt und
betreffen Titel VI des EUV. Zur Bindungswirkung siehe Gemeinsame Standpunkte.
Massnahmen sind nach Titel VI auch erforderlich um die gefassten Beschluesse
umzusetzen.
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284
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Was sind gemeinsame Standpunkte im Sinne des EUV?
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Gemeinsame Standpunkte
werden sowohl in Titel V als auch in Titel VI EUV verwendet. In Art 15 EUV
ist eine Definition des Begriffs „Gemeinsame Standpunkte“ angefuehrt. Demnach
sind Gemeinsame Standpunkte von den Mitgliedstaaten vereinbarte bzw.
koordinierte Massnahmen der einzelstaatlichen Politik, die im Gesamten die
getroffenen Vereinbarungen erfuellen und die nach Aussen einheitlich aber auch
von jedem einzelnen Mitgliedstaat vertreten werden. Dies gilt auch fuer den
gesamten Behoerdenapparat eines jeden Mitgliedstaates der gegenueber Dritten auftritt.
Inhalt der Gemeinsamen
Standpunkte nach Titel V sind ausschliesslich geographische oder thematische
Fragen welche auf Grundlage des Unionskonzepts basieren. Nachdem diese
ausschliesslich in Titel V und VI angefuehrt sind, sind die gemeinsamen
Standpunkte auf diese Bereiche eingeschraenkt und umfassen nicht die erste
Saeule des „Tempels.“
Dadurch ist auch der
Europaeische Rat an die gemeinsamen Standpunkte aus Titel VI, welche durch die
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rat der Union erfolgt, gebunden. Zudem
muessen diese gemeinsamen Standpunkte vom Rat nach Titel VI einstimmig
beschlossen werden.
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285
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Was sind Beschluesse im Sinne des EUV?
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Gemaess Art 12 zweiter
Spiegelstrich EUV fasst der Europaeische Rat die gemeinsamen Strategien in der
GASP (Titel V) und gemaess Art 17 (1) EUV ueber die gemeinsame Verteidigungspolitik
in Form von Beschluessen. Gemeinsame Aktionen koennen nur aufgrund von
Beschluessen abgeaendert werden. Art 23 (1) EUV legt fest: Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die
Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem
Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen.
Falls
sich die Mitgliedstaaten dennoch zu einer gemeinsamen Operation einigen
koennen, so koennen sie die operative Taetigkeit an ein Sicherheitspolitisches
Komitee uebertragen.
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286
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Was sind Rahmenbeschluesse
im Sinne des EUV?
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Rahmenbeschluesse
werden im Bereichen des Titels VI (polizeiliche und justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen) gefasst. Die Textierung des Art 34 Abs. 2 lit.
b EUV zeigt, dass Rahmenbeschluesse zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
an der Richtlinie des Gemeinschaftsrechts angelehnt sind. „Einfache“ Beschluesse
nach Titel VI des EUV koennen fuer alle anderen Bereiche dieses Titels
angewendet werden. Beschluesse die mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden
koennen, muessen von mindestens zehn Mitgliedstaaten getragen werden.
Werden
Beschluesse im Rahmen der verstaerkten Zusammenarbeit von den „Kernstaaten“
getroffen, so sind diese von spaeter hinzutretenden Mitgliedstaaten der EU zu
erfuellen.
Beschluesse
im Rahmen des Haushalts zur verstaerkten Zusammenarbeit trifft der Rat nur
nach Anhoerung des Parlaments und nach einstimmigem Beschluss.
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287
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Was sind Empfehlungen im Sinne des EUV?
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Empfehlungen des Rates
sind Beurteilungen aufgrund vorheriger Ermittlungen festgestellte Missstaende,
welche jedoch von demjenigen, an den die Empfehlung gerichtet ist, nicht
beachtet werden muessen. Sanktionen sind aber z.B. bei Verletzungen des Art 6
Abs 1 EUV moeglich und sind dann die Vorstufe zur Feststellung einer
Verletzung des Art 6 Abs 1 EUV.
Empfehlungen des
Parlaments an den Rat sind immer unverbindlich und auch an keine rechtlichen
Sanktionen geknuepft.
Empfehlungen des Vorsitzes
an den Rat sind ebenfalls rechtlich unverbindlich.
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288
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2.
Was sind Feststellungen im Sinne des EUV?
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Feststellungen sind die
Festhaltung von Tatsachen die eine Gefaehrdung elementarer Grundsaetze des EUV
betreffen. Feststellungen werden vom Rat in der Zusammensetzung der Staats-
und Regierungschefs einstimmig getroffen. Wurde eine solche Feststellung
einmal einstimmig getroffen, so koennen mit qualifizierter Mehrheit die
Sanktionen festgesetzt werden.
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289
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Was sind Stellungnahmen im Sinne des EUV?
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Stellungnahmen sind
Massnahmen der Regierung eines Mitgliedstaates um die Einhaltung der in Art 6
EUV gewaehrleisteten Grundsaetze den anderen Mitgliedstaaten zu beweisen und
drohende Sanktionen abzuwehren.
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290
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Was sind Schlussfolgerungen im Sinne des EUV?
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Schlussfolgerungen sind
vom Europaeischen Rat im Rahmen des EGV festgesetzte Grundzuege und Grundlagen,
Leitlinien und Zielvorstellungen der gemeinsamen Wirtschaftspolitik. Im Sinne
des Art 128 Abs 2 EGV sind Schlussfolgerungen die Grundlage fuer die
beschaeftigungspolitischen Leitlinien, welche der Ministerrat mit
qualifizierter Mehrheit jaehrlich beschliesst.
An diese
Schlussfolgerungen im Rahmen des EGV des Europaeischen Rates ist der
Ministerrat gebunden.
Die in den politischen Grundsaetzen,
Grundzuegen, Leitlinien und Zielvorstellungen gefundenen Kompromisse werden in
den „Schlussfolgerungen“ des vorsitzfuehrenden Mitgliedstaates schriftlich
fixiert und dienen den Institutionen als Richtschnur.
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291
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Was sind voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit
Drittstaaten im Sinne des EUV?
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Voelkerrechtliche
uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen als
Aufgabengebiet der Union wurden im Rahmen des Art 24 (Art J.14) durch den
Vertrag von Amsterdam eingefuehrt und gelten fuer Titel V und Titel VI EUV.
Die Verhandlungen mit den
Drittstaaten werden von dem Mitgliedstaat gefuehrt, welcher den jeweiligen
Vorsitz im Rat hat. Die Kommission kann, muss aber nicht beteiligt werden.
Nachdem das Erfordernis der Beschlussfassung zum Abschluss solcher
uebereinkuenfte an die internen Beschlusserfordernisse geknuepft wurde, kann fuer
den Titel V des EUV gemaess Art 23 Abs 1 EUV nur einstimmig eine solche
uebereinkunft getroffen werden. In Titel VI des EUV koennen die Beschluesse und
Rahmenbeschluesse fuer solche uebereinkuenfte auch mit qualifizierter Mehrheit gefasst
werden.
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292
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Was sind voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit
Mitgliedstaaten im Sinne des EUV?
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Voelkerrechtliche
uebereinkuenfte zwischen den Mitgliedstaaten sind gemaess Art 34 Abs 2 lit. d EUV
nur in Titel VI EUV moeglich und sollen die Problembereiche im EUV Titel VI
erfassen, bei denen aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben in den
Mitgliedstaaten ein Mehrheitsbeschluss nach Titel VI EUV nicht unproblematisch
waere.
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293
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Wann haftet die Gemeinschaft?
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Bei - voelkerrechtlichem
-
vertraglichem
-
deliktischem
-
persoenlichem (Organwalter)
Verstoss eines Organs der
Gemeinschaft gegen Voelkerrecht und Grundnormen des Gemeinschaftsrechts. Es
tritt eine Amtshaftung der EG ein.
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294
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Unterschied zwischen Amtshaftung und Staatshaftung?
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Die EG – Amtshaftung ist
die Haftung der EG gegenueber den Unionsbuergern und Unternehmen. Die
Staatshaftung ist die Haftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung von
Gemeinschaftsrecht (siehe Kap. 8.5).
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