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Anton Schaefer

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6.

Rechtsetzungsverfahren

 

268

Welche Formen der Rechtsetzungsverfahren fuer das EP nach dem EGV gibt es?

a.          Verfahren der Anhoerung

b.         Verfahren der Zusammenarbeit (es gibt hierfuer keine Kompetenznorm mehr – daher nur noch historisch von Interesse

c.          Mitentscheidungsverfahren

d.         Verfahren der Zustimmung

e.          Haushaltsverfahren

269

Wie wird das Anhoerungsverfahren unterteilt?

In fakultatives und obligatorisches Anhoerungsverfahren.

270

Was versteht man unter obligatorischem Anhoerungsverfahren?

Wenn die Anhoerung des EP in den Vertraegen ausdruecklich vorgesehen ist.

271

Was versteht man unter fakultativer Anhoerung?

Wenn die Anhoerung in den Vertraegen nicht ausdruecklich zwingend vorgesehen ist, aber diese vom Rat praktiziert wird (Regelfall).

272

Wie entscheidet das EP beim Anhoerungsverfahren?

Durch eine positive oder negative Stellungnahme.

273

Welche Funktion hat der Vermittlungsausschuss im Mitentscheidungsverfahren?

Differiert die Ansicht des Rates und des EP bei einem zu erlassenden Rechtsakt und ist absehbar, dass dieser im EP mit absoluter Mehrheit abgelehnt wird, so wird der Vermittlungsausschuss eingeschaltet. Gelingt diesem ein Konsens zwischen Rat und EP, so ist eine Verabschiedung des Rechtsaktes, nachdem dieser an EP und Rat weitergeleitet wird, moeglich.

274

Welche Formen der Mitwirkung beim Rechtssetzungsverfahren gibt es fuer den WSA und AdR?

Nur das Anhoerungsverfahren.

275

Welche Rechtsetzungsverfahren nach dem EUV gibt es?

-            Das Verfahren der Beschlussfassung, welches nach dem Einstimmigkeitsprinzip funktioniert,

-            Das Verfahren der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit fuer Durchfuehrungsbeschluessen, welche der Europaeische Rat grundsaetzlich bereits einstimmig beschlossen hat.

276

Was bedeutet das Prinzip der konstruktiven Enthaltung?

Ein Mitgliedstaat, der sich durch einen Rechtshandlungsakt der anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des EUV nicht binden will, kann sich seiner Stimme enthalten. Er akzeptiert dadurch jedoch die Verbindlichkeit dieses Rechtshandlungsaktes fuer die EU.

277

Welche Rechtshandlungsformen bestehen im Bereich des EUV?

a.        Grundsaetze, allgemeine Leitlinien und Zielvorstellungen,

b.       gemeinsame Standpunkte,

c.        gemeinsame Strategien,

d.       gemeinsame Aktionen und gemeinsame Massnahmen,

e.        Beschluesse und Rahmenbeschluesse,

f.         Empfehlungen,

g.       Feststellungen,

h.       Stellungnahmen,

i.         Schlussfolgerungen,

j.         voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen,

k.        voelkerrechtliche uebereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten.

278

Was sind Grundsaetze und Grundzuege im Sinne des EUV?

Grundsaetze und Grundzuege sind allgemeine richtungsgebende Vorgaben fuer die Zukunft, welche von den Adressaten im eigenen Ermessen ausgefuellt werden muessen, sofern diese nicht ausreichend bestimmt sind. Sie haben kein genaues oder naeher praezisiertes oder zu erreichendes Ziel.

Im EGV ist in Art 128 Abs. 2 ausdruecklich bei den Grundzuegen auf Art 99 (2) EGV Bezug genommen. Art 99 (2) EGV, die allgemeine Wirtschaftspolitik, ist somit Grundlage fuer die Beschaeftigungspolitik. Wenn gegen diese Grundzuege verstossen wird, sind die vom Rat verabschiedeten Leitlinien fuer die Mitgliedstaaten unverbindlich.

279

Was sind allgemeine Leitlinien im Sinne des EUV?

aehnlich wie Grundsaetze dienen auch allgemeine Leitlinien der Orientierung der zustaendigen Organe fuer deren Handeln. Im Gegensatz zu den Grundzuegen sind die allgemeinen Leitlinien jedoch weniger konkret und benoetigen daher noch mehr Interpretationsraum. Leitlinien lassen dem Handlungsorgan mehr Spielraum, es hat sich nur an der vorgegebenen „Linie“ zu orientieren. Den allgemeinen Leitlinien kommt fast ausschliesslich politische Wirkung zu.

Auch die allgemeinen Leitlinien gemaess EUV sind ausschliesslich fuer die Aussen- und Sicherheitspolitik anwendbar (Titel V). Fuer den EGV gilt das unter „Grundsaetze“ gesagte.

280

Was sind Zielvorstellungen im Sinne des EUV?

Zielvorstellungen sind Hinweise des Europaeischen Rates an die Handlungsorgane, wohin „die Reise“ nach seinen Vorstellungen gehen soll. Zielvorstellungen kommen nur politische Wirkungen zu, es sind Wuensche, wie und bis wann etwas zu erreichen sein soll. Zielvorstellungen sind somit die unverbindlichsten Form von Rechtshandlungsakte.

Zielvorstellungen sind in Art 4 EUV erster Satz in Titel I (Gemeinsame Bestimmungen) angefuehrt und gelten somit fuer den gesamten „Tempel.“

281

Was sind gemeinsame Strategien im Sinne des EUV?

Die gemeinsame Strategie ist die direkte Grundlage fuer die Beschluesse zu gemeinsamen Standpunkten (siehe Frage 284) und gemeinsamen Aktionen oder Massnahmen (siehe Frage 283) im Bereich des Titel V des EUV. Sie wird ausschliesslich vom Europaeischen Rat beschlossen bzw. vorgegeben. Daraus folgt konsequenterweise, dass der Rat der Union, wenn eine solche Strategie einmal vom Europaeischen Rat beschlossen worden ist, die weiteren Rechtsakte (Aktionen, Standpunkte, Massnahmen) nur noch mit qualifizierter Mehrheit beschliessen muss. Die aenderungsberechtigung fuer eine einmal beschlossene gemeinsame Strategie liegt ausschliesslich beim Europaeischen Rat.

Gemeinsame Strategien sind daher von intensiverem rechtlich bindendem Normcharakter als allgemeine Grundsaetze und Leitlinien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

282

Was sind gemeinsame Aktionen im Sinne des EUV?

Gemeinsame Aktionen sind Rechtsakte die auf Grundlage von gemeinsamen Strategien des Europaeischen Rates vom Rat der Union im Bereich des Titels V des EUV getroffen werden. Die Definition der gemeinsamen Aktion findet sich in Art 14 Abs 1 zweiter Satz EUV: „Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird.“ Es sind somit Einzelmassnahmen oder ein Buendel von Massnahmen fuer einen eingegrenzten spezifischen aussen- bzw. sicherheitspolitischen Zweck. Daher fordert Art 14 Abs 1 dritter Satz auch: „In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt.“

Durch eine gemeinsame Aktion werden die Mitgliedstaaten nach innen und aussen gebunden, solange dies besteht. Zur Beschlussfassung siehe Gemeinsame Standpunkte (siehe Frage 284).

283

Was sind gemeinsame Massnahmen im Sinne des EUV?

Gemeinsame Massnahmen sind in Titel V aussenpolitische Massnahmen, welche unter dem Kohaerenzgebot des Art 3 EUV stehen. Es sind gemaess Art 17 Abs. 2 EUV damit friedenschaffende Massnahmen im Rahmen der GASP gemeint.

Massnahmen zur Durchfuehrung der uebereinkommen sind in Art 34 (2) EUV geregelt und betreffen Titel VI des EUV. Zur Bindungswirkung siehe Gemeinsame Standpunkte. Massnahmen sind nach Titel VI auch erforderlich um die gefassten Beschluesse umzusetzen.

284

Was sind gemeinsame Standpunkte im Sinne des EUV?

Gemeinsame Standpunkte werden sowohl in Titel V als auch in Titel VI EUV verwendet. In Art 15 EUV ist eine Definition des Begriffs „Gemeinsame Standpunkte“ angefuehrt. Demnach sind Gemeinsame Standpunkte von den Mitgliedstaaten vereinbarte bzw. koordinierte Massnahmen der einzelstaatlichen Politik, die im Gesamten die getroffenen Vereinbarungen erfuellen und die nach Aussen einheitlich aber auch von jedem einzelnen Mitgliedstaat vertreten werden. Dies gilt auch fuer den gesamten Behoerdenapparat eines jeden Mitgliedstaates der gegenueber Dritten auftritt.

Inhalt der Gemeinsamen Standpunkte nach Titel V sind ausschliesslich geographische oder thematische Fragen welche auf Grundlage des Unionskonzepts basieren. Nachdem diese ausschliesslich in Titel V und VI angefuehrt sind, sind die gemeinsamen Standpunkte auf diese Bereiche eingeschraenkt und umfassen nicht die erste Saeule des „Tempels.“

Dadurch ist auch der Europaeische Rat an die gemeinsamen Standpunkte aus Titel VI, welche durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rat der Union erfolgt, gebunden. Zudem muessen diese gemeinsamen Standpunkte vom Rat nach Titel VI einstimmig beschlossen werden.

285

Was sind Beschluesse im Sinne des EUV?

Gemaess Art 12 zweiter Spiegelstrich EUV fasst der Europaeische Rat die gemeinsamen Strategien in der GASP (Titel V) und gemaess Art 17 (1) EUV ueber die gemeinsame Verteidigungspolitik in Form von Beschluessen. Gemeinsame Aktionen koennen nur aufgrund von Beschluessen abgeaendert werden. Art 23 (1) EUV legt fest: Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen.

 

Falls sich die Mitgliedstaaten dennoch zu einer gemeinsamen Operation einigen koennen, so koennen sie die operative Taetigkeit an ein Sicherheitspolitisches Komitee uebertragen.

286

Was sind Rahmenbeschluesse im Sinne des EUV?

Rahmenbeschluesse werden im Bereichen des Titels VI (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) gefasst. Die Textierung des Art 34 Abs. 2 lit. b EUV zeigt, dass Rahmenbeschluesse zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Richtlinie des Gemeinschaftsrechts angelehnt sind. „Einfache“ Beschluesse nach Titel VI des EUV koennen fuer alle anderen Bereiche dieses Titels angewendet werden. Beschluesse die mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden koennen, muessen von mindestens zehn Mitgliedstaaten getragen werden.

Werden Beschluesse im Rahmen der verstaerkten Zusammenarbeit von den „Kernstaaten“ getroffen, so sind diese von spaeter hinzutretenden Mitgliedstaaten der EU zu erfuellen.

Beschluesse im Rahmen des Haushalts zur verstaerkten Zusammenarbeit trifft der Rat nur nach Anhoerung des Parlaments und nach einstimmigem Beschluss.

287

Was sind Empfehlungen im Sinne des EUV?

Empfehlungen des Rates sind Beurteilungen aufgrund vorheriger Ermittlungen festgestellte Missstaende, welche jedoch von demjenigen, an den die Empfehlung gerichtet ist, nicht beachtet werden muessen. Sanktionen sind aber z.B. bei Verletzungen des Art 6 Abs 1 EUV moeglich und sind dann die Vorstufe zur Feststellung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 EUV.

Empfehlungen des Parlaments an den Rat sind immer unverbindlich und auch an keine rechtlichen Sanktionen geknuepft.

Empfehlungen des Vorsitzes an den Rat sind ebenfalls rechtlich unverbindlich.

288

2.          Was sind Feststellungen im Sinne des EUV?

Feststellungen sind die Festhaltung von Tatsachen die eine Gefaehrdung elementarer Grundsaetze des EUV betreffen. Feststellungen werden vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs einstimmig getroffen. Wurde eine solche Feststellung einmal einstimmig getroffen, so koennen mit qualifizierter Mehrheit die Sanktionen festgesetzt werden.

289

Was sind Stellungnahmen im Sinne des EUV?

Stellungnahmen sind Massnahmen der Regierung eines Mitgliedstaates um die Einhaltung der in Art 6 EUV gewaehrleisteten Grundsaetze den anderen Mitgliedstaaten zu beweisen und drohende Sanktionen abzuwehren.

290

Was sind Schlussfolgerungen im Sinne des EUV?

Schlussfolgerungen sind vom Europaeischen Rat im Rahmen des EGV festgesetzte Grundzuege und Grundlagen, Leitlinien und Zielvorstellungen der gemeinsamen Wirtschaftspolitik. Im Sinne des Art 128 Abs 2 EGV sind Schlussfolgerungen die Grundlage fuer die beschaeftigungspolitischen Leitlinien, welche der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit jaehrlich beschliesst.

An diese Schlussfolgerungen im Rahmen des EGV des Europaeischen Rates ist der Ministerrat gebunden.

Die in den politischen Grundsaetzen, Grundzuegen, Leitlinien und Zielvorstellungen gefundenen Kompromisse werden in den „Schlussfolgerungen“ des vorsitzfuehrenden Mitgliedstaates schriftlich fixiert und dienen den Institutionen als Richtschnur.

291

Was sind voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Drittstaaten im Sinne des EUV?

Voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen als Aufgabengebiet der Union wurden im Rahmen des Art 24 (Art J.14) durch den Vertrag von Amsterdam eingefuehrt und gelten fuer Titel V und Titel VI EUV.

Die Verhandlungen mit den Drittstaaten werden von dem Mitgliedstaat gefuehrt, welcher den jeweiligen Vorsitz im Rat hat. Die Kommission kann, muss aber nicht beteiligt werden. Nachdem das Erfordernis der Beschlussfassung zum Abschluss solcher uebereinkuenfte an die internen Beschlusserfordernisse geknuepft wurde, kann fuer den Titel V des EUV gemaess Art 23 Abs 1 EUV nur einstimmig eine solche uebereinkunft getroffen werden. In Titel VI des EUV koennen die Beschluesse und Rahmenbeschluesse fuer solche uebereinkuenfte auch mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

292

Was sind voelkerrechtliche uebereinkuenfte mit Mitgliedstaaten im Sinne des EUV?

Voelkerrechtliche uebereinkuenfte zwischen den Mitgliedstaaten sind gemaess Art 34 Abs 2 lit. d EUV nur in Titel VI EUV moeglich und sollen die Problembereiche im EUV Titel VI erfassen, bei denen aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben in den Mitgliedstaaten ein Mehrheitsbeschluss nach Titel VI EUV nicht unproblematisch waere.

293

Wann haftet die Gemeinschaft?

Bei                          -              voelkerrechtlichem

-                      vertraglichem

-                       deliktischem

-                       persoenlichem (Organwalter)

Verstoss eines Organs der Gemeinschaft gegen Voelkerrecht und Grundnormen des Gemeinschaftsrechts. Es tritt eine Amtshaftung der EG ein.

294

Unterschied zwischen Amtshaftung und Staatshaftung?

Die EG – Amtshaftung ist die Haftung der EG gegenueber den Unionsbuergern und Unternehmen. Die Staatshaftung ist die Haftung der Mitgliedstaaten bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht (siehe Kap. 8.5).

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006