Was beurteilt der EuGH in der Rs. van Gend &
Loos (1963)?
Dass die Gemeinschaft eine
neue Rechtsordnung des Voelkerrechts ist, wodurch nicht nur die Mitgliedstaaten,
sondern auch der Einzelne unmittelbar betroffen wird. Um das Funktionieren
der Gemeinschaft zu gewaehrleisten, haben die Mitgliedstaaten Souveraenitaetsrechte
eingeschraenkt auf die Gemeinschaft uebertragen und die Rechtssubjekte dieser
Rechtsordnung sind nunmehr nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die
einzelnen Staatsbuerger. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Einzelne
nicht nur Pflichten auferlegt bekam, sondern teilweise auch unmittelbare
Rechte aus dieser Rechtsordnung ableiten kann.
111
Was beurteilt der EuGH in der Rs. Simmenthal
(1977)?
Dass jeder nationale
Richter in seiner Entscheidungsfindung verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht
uneingeschraenkt anzuwenden und die dem Einzelnen verliehenen Rechte zu
schuetzen. Daraus folgt, dass der Richter dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes
nationales Recht nicht anwenden darf.
112
Wie lautet die Kernaussage des EuGH in der Rs.
„Dasonville“ (1974)?
„Jede Handelsregelung der
Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel
unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell zu behindern, ist als
Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmaessige Beschraenkung anzusehen.“
113
Wie lautet die Kernaussage des EuGH in der Rs.
„Cassis“ (1979)?
„In Ermangelung einer
gemeinschaftsrechtlichen Regelung (...) (muessen) Hemmnisse fuer den Binnenhandel
der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen
ueber die Vermarktung von Erzeugnissen ergeben,hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind,
um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den
Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der
oeffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des
Verbraucherschutzes (...).“
114
Welche Erweiterung fand die Cassis-Formel 1985?
Einschraenkungen des
Binnenhandels sind zusaetzlich auch Gruenden des Umweltschutzes (Rs. Kommission/Daenemark)
und aus kulturellen Gruenden (Rs. Cinètheque) zulaessig.
Der EuGH hat auch
festgestellt, dass die Einschraenkungen, welche aus diesen Gruenden geltend
gemacht werden, den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr als notwendig
belasten duerfen um das angestrebte Ziel zu erreichen (Verhaeltnismaessigkeitsprinzip).
115
Wie lautet die Kernaussage des EuGH in der Rs.
„Keck“ (1991)?
Eine nationale Bestimmung
ist nicht geeignet den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des
Dasonville-Urteils zu behindern, wenn diese Bestimmung fuer alle betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer fuer ihre Taetigkeit im Inland gelten und der Absatz von
Guetern aus anderen Mitgliedstaaten als auch inlaendischen Guetern gleichermassen
belastet wird.
Die Verhaeltnismaessigkeit
der Massnahme wird anhand der Cassis-Formel ueberprueft.