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2.

Rechtsquellen

 

70

Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Ø       Primaeres Gemeinschaftsrecht

Ø       Voelkerrechtliche Vertraege (Mezzaninrang)

Ø       Begleitendes Gemeinschaftsrecht

Ø       Sekundaeres Gemeinschaftsrecht

Ø       Ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht.

71

Welches sind die geschriebenen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts?

a.         Vertraege (1951, 1957)

b.         Abkommen (z.B. Fusionsvertrag 1965)

c.         Protokoll ueber Vorrechte und Befreiungen der EG (1965)

d.         Protokoll ueber die Satzung des Gerichtshofes (1957)

e.         Vertrag ueber die aenderung der Haushaltsvorschriften der EG-Vertraege (1970)

f.          Einheitliche Europaeische Akte (1986)

g.         EUV (1992)

h.         Beitrittsvertraege

i.           Vertrag von Amsterdam (1996)

j.           Vertrag von Nizza (2001)

72

Welches sind die ungeschriebenen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts?

Ø       Allgemeine Rechtsgrundsaetze

Ø       Gewohnheitsrecht

73

Beispiele fuer sekundaeres Gemeinschaftsrecht

Ø       Verordnungen

Ø       Richtlinien

Ø       Entscheidungen

Ø       Ungekennzeichnete Rechtshandlungen (z.B. Organbeschluesse)

Ø       Verfahrens- und Geschaeftsordnungen

Ø       Interorganvereinbarungen (z.B. Interinstitutionelle Vereinbarung ueber die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens von 1993).

74

Was ist begleitendes Gemeinschaftsrecht?

Alle Normen, die ohne selbst Gemeinschaftsrecht zu sein in voelkerrechtlichen Vertraegen zwischen den Mitgliedstaaten enthalten sind und der Foerderung der Ziele der Gemeinschaft dienen (vgl. z.B. Art 220 EGV).

75

Beispiel fuer begeleitendes Gemeinschaftsrecht:

Ø       uebereinkommen ueber die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen von 1968,

Ø       uebereinkommen ueber die gerichtliche Zustaendigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVue),

Ø       uebereinkommen ueber die Gruendung des Europaeischen Hochschulinstitutes von 1972,

Ø       uebereinkommen ueber das europaeische Patent fuer den Gemeinsamen Markt von 1975.

 

 

 

76

Gibt es Rechtsmaterien welche zwischen dem Primaer- und dem Sekundaerrecht stehen?

Ja, nach der Mezzanintheorie sind z.B. voelkerrechtliche Vertraege, Beschluesse Internationaler Organisationen, Drittstaatsabkommen etc. im Rang zwischen Primaer- und Sekundaerrecht (vgl. z.B. WTO-Recht, Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EU – Tuerkei - dieser ist nach Art 300 Abs. 7 EGV zu beurteilen.).

77

Werden Drittstaatsabkommen, Beschluesse Internationaler Organisationen, voelkerrechtliche Vertraege etc durch den Abschluss mit der EG auf einer Seite Teil des Gemeinschaftsrechts?

Ja, nach der Mezzanintheorie stehen diese rangmaessig zwischen Primaer- und Sekundaerrecht.

78

Welche Rechtswirkungen haben Gemeinschaftsabkommen?

Ø       voelkerrechtliche Bindungswirkung,

Ø       innergemeinschaftliche Bindungswirkung,

Ø       Vorrang vor Sekundaerrecht und Anwendungsvorrang vor nationalem Recht,

Ø       Unmittelbare Anwendbarkeit, wenn die Norm eine klare und eindeutige Verpflichtung enthaelt, deren Erfuellung oder deren Wirkung nicht vom Erlass weiterer Akte abhaengt (Rs. Kupferberg). Vom EuGH nicht fuer WTO-uebereinkuenfte anerkannt (Rs. Portugal/Rat) – mit Ausnahmen (Rs. Nakajima und Rs. Fediol),

Ø       Unmittelbare Anwendbarkeit auch fuer abgeleitetes Recht aus Abkommen (z.B. Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Tuerkei).

79

Welchen Rang hatte das GATT 1947, indem die EG ja nicht Mitglied war?

Das GATT 1947 war ein Altvertrag nach Art 307 EGV und hatte immunisierte Bestandteile des Gemeinschaftsrechts. Die Gemeinschaft nahm die auf sie uebergegangenen Kompetenzen im Rahmen des GATT 1947 fuer die MS wahr.

80

Welche Stellung hat das GATT 1994?

Die EG ist Mitglied im GATT 1994 und nimmt dort die ihr uebertragenen Kompetenzen wahr. Das GATT 1994 ist Bestandteil des Gemeinschaftsrechts (nach der Mezzanintheorie zwischen Primaer- und Sekundaerrecht angesiedelt.).

81

Welche Stellung hat der Assoziationsratsbeschluss 1/80 EG-Tuerkei?

Beschluesse des Assoziationsrates EG-Tuerkei sind, wie das Abkommen selbst, integrierter Bestandteil des Gemeinschaftsrechts geworden (vgl. EuGH in der Rs. Sevince, 1990). Die Regeln ueber den Vorrang und unmittelbare Wirkung sind daher anwendbar.

82

Welchen Einfluss hat die faktische Kompetenzuebertragung von Souveraenitaetsrechten von den MS auf die EG auf die Mitgliedschaft in Internationalen Organisationen?

In den Materien die der Gemeinschaft uebertragen wurden, wurde die EG faktisches Mitglied der IO und nimmt fuer die Mitgliedstaaten an den Verhandlungen teil.

83

Wodurch wird in den Vertraegen sichtbar, dass eine neue Rechtsordnung sui generis begruendet wurde?

a.         durch die Praeambel der Vertraege, insbesondere des E(W)G-Vertrags,

b.         der einzelne Normunterworfene wird durch das Gemeinschaftsrecht direkt berechtigt und verpflichtet,

c.         durch die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts,

d.         durch die Schaffung von Organen, denen Hoheitsrechte uebertragen wurden,

e.         durch die Vertretung der Buerger im EP und im WSA,

f.          durch den Gerichtshof, der insbesondere die einheitliche Auslegung des Vertrags durch die nationalen Gerichte gewaehrleisten soll.

84

Bindet die EMRK auch die Gemeinschaftsorgane?     

JA, der EuGH hat in mehreren Urteilen eine Bindung der Organe an die allgemeinen und gemeinsamen Rechtsgrundsaetze und Grundrechte der Mitgliedsstaaten ausgesprochen. Daher trifft sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die Gemeinschaftsorgane die Pflicht, die Grundrechte zu beachten wie sie vor allem in der EMRK festgeschrieben sind,  und insbesondere der Anwendungsvorrang, unmittelbare Wirkung und zum Teil Drittwirkung zu beachten.

85

Wann ist die EMRK ins Gemeinschaftsrecht gekommen?    

Durch den Art 6 Abs. 2 EUV wurde die Beachtung der Menschenrechte durch die Gemeinschaften und die Union ausdruecklich normiert.       

86

Seit wann judiziert der EuGH Grundrechte?

Beginnend mit der Rs. Stauder, 1969 und Rs. Nold 1974

87

Was versteht man unter „unmittelbarer Geltung“?

Dass das Gemeinschaftsrecht (Primaerrecht) als eigenstaendige Rechtsordnung neben dem staatlichen Recht und dem Voelkerrecht besteht und aus dieser Existenz heraus im Mitgliedstaat „unmittelbar“ gilt (d.h. ohne weiteren Anwendungsbefehl).

Dass die Gemeinschaftsrechtsnorm als Sekundaerrecht in den Mitgliedstaaten auch ohne nationale Umsetzung (Transformation) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt.

88

Welche Rechtsbestandteile des Gemeinschaftsrechts haben unmittelbare Geltung?

a.         Primaerrecht

b.         Teilweise Sekundaerrecht (Verordnungen und individuelle Entscheidungen an Einzelne)

c.         Entscheidungen des EuGH.

In der Lehre besteht teilweise die Ansicht, dass das gesamte Gemeinschaftsrecht unmittelbare Geltung hat und im Weiteren nach unmittelbarer Anwendbarkeit, unmittelbarer Wirkung und unmittelbarer Wirksamkeit zu unterscheiden sei. Der EuGH hat in seinen Urteilen keine genaue Begrifflichkeit ausgearbeitet.

89

Was bedeutet unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts (Definition)?

Rs. Simmenthal II (1977, Rz 14): „Unmittelbare Geltung bedeutet (...), dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in saemtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und waehrend der gesamten Dauer ihrer Gueltigkeit entfalten muessen.“

90

Welches Verbot geht mit der unmittelbaren Geltung einer Gemeinschaftsrechtsnorm einher?

Die Umsetzung in nationales Recht (Duplizierung), weil dadurch der gemeinschaftsrechtliche Ursprung der Norm verloren geht und die Zustaendigkeit des EuGH beeintraechtigt werden kann.

91

Unterliegen auch programmatische Aussagen in den Vertraegen der unmittelbaren Geltung?

Nein

92

Was bedeutet „unmittelbare Anwendbarkeit“?

Dass, wenn die primaere und sekundaere Gemeinschaftsrechtsnorm hinreichend klar und unbedingt ist, und daraus unmittelbar ihr Tatbestand und auch Rechtsfolgen abgeleitet werden koennen, diese unmittelbar von den Behoerden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen anzuwenden sind, auch ohne das sich der Einzelne ausdruecklich darauf beruft (und auch ohne speziellen Anwendungsbefehl). Kriterium der unmittelbaren Anwendbarkeit ist somit der self-executing-Charakter der Norm (aus der Norm lassen sich direkt Rechte und Pflichten ableiten, weil sie hinreichend genau und unbedingt formuliert ist). Und dass der Einzelne aus der Norm direkt berechtigt und verpflichtet wird.

 

 

 

93

Wann ist eine gemeinschaftsrechtliche Norm unmittelbar anwendbar?

EuGH in der Rs. van Gend & Loos:

ue       wenn sie rechtlich vollkommen sind (d.h. keine weitere Ausgestaltung notwendig ist)

ue       inhaltlich unbedingt

ue       dem Mitgliedstaat Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt

94

Was bedeutet „objektive unmittelbare Anwendbarkeit“?

Das die Behoerden und Gerichte der Mitgliedstaaten die unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrechtsnorm von Amts wegen wahrnehmen muessen.

95

Was bedeutet „subjektive unmittelbare Anwendbarkeit“?

Dass der Einzelne sich auf unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrechtsnormen vor nationalen Behoerden und Gerichten berufen kann, wenn die gemeinschaftsrechtliche Norm unbedingt formuliert, in sich vollstaendig und rechtlich vollkommen ist und keine weitere Erfuellung zu ihrer Wirksamkeit (z.B. durch die Mitgliedstaaten) notwendig ist.

96

Was bedeutet unmittelbare Wirkung?

Unmittelbare Wirkung kann bei umsetzungsbeduerftigen Gemeinschaftsrecht vorliegen (z.B. Richtlinien und Entscheidungen an die Mitgliedstaaten), wenn diese von den Mitgliedstaaten nicht oder nicht ordnungsgemaess umgesetzt worden sind.

Unterscheidung in objektive und subjektive unmittelbare Wirkung.

97

Welche Voraussetzung muss gegeben sein, damit eine unmittelbare Wirkung eintritt?

Die massgebliche Gemeinschaftsrechtsnorm muss unmittelbar anwendbar sein.

98

Ist unmittelbare Anwendbarkeit und unmittelbare Wirkung ein synonymer Begriff?

Er wird sowohl in der Lehre als auch Rechtsprechung (EuGH) teilweise synonym verwendet. Jedoch besonders in der Lehre wird auch teilweise streng zwischen beiden Begriffen differenziert. Dies folgt vor allem daraus, da das Primaerrecht und die verschiedenen sekundaeren Rechtsaktformen (z.B. Verordnung, Richtlinie) unterschiedliche Voraussetzungen bei der unmittelbaren Wirkung haben. Teilweise wird auch noch auf den Norminhalt abgestellt und daraus die unmittelbare Wirkung weiter unterteilt.

99

Ist eine unmittelbar anwendbare Norm auch unmittelbar wirksam?

Die hinreichend genau bestimmte Norm aus der sich Rechte und Pflichten ableiten lassen (unmittelbare Anwendbarkeit) muss zusaetzliche Kriterien erfuellen, um auch unmittelbar Wirksam zu sein. Diese weiteren und zusaetzlichen Kriterien unterscheiden sich je nach Rechtaktform (z.B. bei der Richtlinie wird gefordert:

  1. Fristablauf,
  2. Bestimmungen der Richtlinie muessen hinreichend genau und unbedingt sein,
  3. der Einzelne muss aus der Richtlinie Rechte ableiten und gegenueber dem saeumigen Staat geltend machen koennen – Pkt. 3 wird nicht immer gefordert – vgl. Rs. Waermekraftwerk Grosskrotzenburg und Rs. CIA Security).

100

Seit wann judiziert der EuGH das Prinzip der „unmittelbaren Wirksamkeit von Richtlinien?

Seit der Rs. van Duyn (1974).

 

 

 

 

 

 

101

Was bedeutet Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechts?

Dass nationales Recht, das Gemeinschaftsrecht entgegensteht, von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf (vgl. Rs. Costa/E.N.E.L.). Absolute Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechts auch vor nationalem Verfassungsrecht (strittig bei Grundprinzipien).

102

Kann durch nationales Verfassungsrecht EG Sekundaerrecht immunisiert werden?                            

Der EuGH ist „... fuer die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages“ gemaess EGV, EAGV und EGKSV zustaendig. Siehe auch oben. Diese ueberpruefungskompetenz waere gefaehrdet, wenn der nationalstaatliche Gesetzgeber einfach durch eine Reihung in seinem nationalstaatlichen Normenrang selbsttaetig veraendern und der Kompetenz des EuGH entziehen koennte.

103

Ist eine nationale Norm, die Gemeinschaftsrecht entgegensteht, in-existent?

Nein, der EuGH (Rs. IN.CO.GE) hat entschieden, dass diese entgegenstehende Norm aufrecht im Rechtsbestand des Mitgliedstaates bleibt, aber von den nationalen Behoerden und Gerichten nicht angewendet werden darf, soweit sie die Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeintraechtigt.

104

Gilt die Vorrangwirkung auch gegenueber nationalem Verfassungsrecht?

Der EuGH hat dies so entschieden. Die nationalen Verfassungsgerichte sind dieser Rechtsauffassung grossteils gefolgt, wenn auch verschiedentlich Vorbehalte (z.B. zu den Grundprinzipien/Bauprinzipien → dBVerfGH) angebracht wurden.

105

Betrifft der Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur generell abstrakte Normen oder auch Individualentscheidungen von Behoerden an Einzelne (Verwaltungsakte)?

Der EuGH hat in der Rs. Ciola (1999) entschieden, dass die Bestimmungen des EG-Vertrages in den Rechtsordnungen unmittelbar gilt und diesem entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleiben muss, sofern die Bestimmungen des EG-Vertrages unmittelbar und unbedingt anwendbar sind (z.B. Bestimmungen ueber die Grundfreiheiten).

106

Warum muss der Vorrang des Gemeinschaftsrechts sowohl fuer generell abstrakte als auch individuell-konkrete Rechtsakte gelten?

Weil es durch nichts zu rechtfertigen waere, wenn der Rechtsschutz des Einzelnen, der sich aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, in einem Fall verweigert wuerde, nur weil es von der Gueltigkeit eines innerstaatlichen Rechtsaktes (Verwaltungsakt oder Verwaltungsverfahrensrecht) abhaengt. Der Rechtsschutz kann nicht von der Art der entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts abhaengen.

107

Gilt die Vorrangwirkung des Gemeinschaftsrechts auch fuer Gebietskoerperschaften?

Ja

108

Welche Rechtordnung wird zur Loesung eines Konflikts zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht herangezogen?

Notwendigerweise die gemeinschaftsrechtlichen Regeln.

109

Gilt die Regel „lex posterior derogat legi priori“ im Verhaeltnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht?

Nein, wuerde diese Regel gelten, waere es dem nationalen Gesetzgeber jederzeit moeglich die Funktionsfaehigkeit des Gemeinschaftsrechts durch eine innerstaatliche Norm einzuschraenken oder aufzuheben. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entfalten eine Sperrwirkung gegenueber spaeter gesetztem nationalem Recht.

Der EuGH konkretisierte in seiner Rechtsprechung, dass dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht im Kollisionsfall nicht zur Anwendung gelangen darf (Anwendungsvorrang).

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006