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596
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Gibt es ein Rangverhaeltnis zwischen innerstaatlichem und gemeinschaftsrechtlichem
Kartellrecht?
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Ist das gemeinschaftsrechtliche und das nationale
Kartellrecht bei gleichzeitiger Anwendung uebereinstimmend im Ergebnis, sind
keine Probleme zu erwarten.
Soweit Probleme bei der Anwendung des nationalen
Kartellrechts mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen, z.B. eine
nationale Regelung (Erlaubnis) widerspricht der gemeinschaftsrechtlichen
Regelung (Verbot), so gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts.
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597
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Welche Arten von Wettbewerbsbeschraenkungen gibt es?
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ue Preisabsprachen,
ue Produktionsbeschraenkungen,
ue Absatzbeschraenkungen,
ue Marktaufteilungsabsprachen,
ue Marktzugangsbeschraenkungen
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598
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Sind die in Art 81 EGV aufgezaehlten Wettbewerbsbeschraenkungen abschliessend?
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Nein, nur beispielhaft.
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599
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Welchen sachlichen Anwendungsbereich hat das EG-Wettbewerbsrecht?
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Es deckt sich grundsaetzlich mit dem Anwendungsbereich
des EGV. Bereichsausnahmen, z.B. fuer den staatlichen Sektor, sind nicht
vorgesehen (ausgenommen Landwirtschaft). Art 82 EGV ist auch auf den
Agrarbereich uneingeschraenkt anwendbar.
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600
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Welche Folgen hatte das Auslaufen der Montanunion auf die Wettbewerbsregeln
des Kohle- und Stahlsektors?
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Die bis 23.7.2002 geltenden Sonderregelungen fuer
den Kohle- und Stahlsektor (Art 65 und 66 EGKS) gingen den Regelungen des EGV
vor. Seitdem der Montansektor in den EGV integriert ist, gelten auch die
Bestimmungen des Wettbewerbsrecht fuer den Montansektor uneingeschraenkt.
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601
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Welchen raeumlichen Anwendungsbereich hat das EG-Wettbewerbsrecht?
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In den in Art 299 EGV genannten Ausnahmen (z.B.
Faroer, Isle of Man etc.) gelten die Bestimmungen des EG-Wettbewerbsrecht gar
nicht oder nicht vollstaendig.
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602
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Welchen raeumlichen Anwendungsbereich hat das EU-Kartellrecht. Kann es
auch exterritoriale Wirkung entfalten?
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Es ist grundsaetzlich nach Art 299 EGV auf das
Geltungsgebiet des EGV beschraenkt. Die Kommission vertritt das „Auswirkungsprinzip“.
Nach diesem hat das gemeinschaftliche Kartellrecht exterritoriale
Anwendbarkeit, wenn die Auswirkungen einer Massnahme sich auf das
Gemeinschaftsgebiet auswirken (vgl. jedoch das Zement-Urteil und
Zellstoff-Urteil des EuGH).
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603
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Wird das gemeinschaftliche Kartellrecht ausgeschlossen, wenn
grossteils nur Drittstaaten beteiligt sind?
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Nein, es reicht, wenn durch das unternehmerische
Verhalten das gemeinschaftliche Handelsvolumen beruehrt wird.
Mit den USA und Kanada hat die EU zusaetzlich
bilaterale Abkommen ueber eine Zusammenarbeit bei der Anwendung von
Wettbewerbsvorschriften abgeschlossen. Die jeweilige betroffene Partei kann
die andere Partei aus dem Abkommen ersuchen, gegen ein wettbewerbswidriges
Verhalten auf Grundlage deren Wettbewerbsrecht vorzugehen.
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604
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Welcher massgebliche Unterschied besteht zwischen Art 81 und Art 82
EGV?
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Art 81 EGV regelt die wettbewerbsbeschraenkende
Verhaltenskoordination zwischen mehreren Unternehmen (mindestens 2).
Art 82 EGV regelt das wettbewerbsschaedliche
Verhalten eines Unternehmens (Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden
Stellung eines Unternehmens).
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605
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Kann Art 81 und Art 82 EGV nebeneinander (kumulativ) angewandt
werden?
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Ja.
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606
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Fuer wen gelten die Kartellrechtsvorschriften (sachlicher Anwendungsbereich)?
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Sie binden die Unternehmen im Gemeinsamen Markt
(vgl. Rs. Hoefner) und sind grundsaetzlich auf alle Wirtschaftszweige
anwendbar.
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607
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Was sind Unternehmen im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrechts?
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Natuerliche Personen oder juristische Einrichtungen
die wirtschaftlich selbstaendig taetig sind und Gueter oder Dienstleistungen am
Markt anbieten.
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608
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Ist die Erzielung von Gewinn eine wesentliche Voraussetzung fuer das
Vorliegen der Unternehmereigenschaft?
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Nein (vgl. Rs. Albany). Ebensowenig ist es
notwendig, dass die Auswirkungen des Kartells eine Wettbewerbsbeschraenkung
bereits bewirkt hat.
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609
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Sind Kartellrechtlich relevante Vereinbarungen zulaessig, wenn dadurch
das gemeinschaftliche Handelsvolumen vergroessert wird?
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Nein, ob der zwischenstaatliche Handelsverkehr
eingeschraenkt oder erweitert wird ist unwesentlich. Der Kartelltatbestand
wird trotzdem erfuellt.
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610
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Ist die Entgeltlichkeit der Leistung eine wesentliche Voraussetzung
der Unternehmenseigenschaft?
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Ja, in der Regel (vgl. z.B. Art 50 Abs. 1 EGV).
Das Nicht-Erzielung von Gewinnen ist jedoch der Unternehmereigenschaft nicht
abtraeglich.
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611
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Hat die vom Unternehmen gewaehlte Rechtsform Einfluss auf die Unternehmenseigenschaft?
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Nein, auch natuerliche Personen oder oeffentliche
Unternehmen koennen den Unternehmerbegriff erfuellen.
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612
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Sind Einrichtungen des Staates geeignet den Unternehmerbegriff zu
erfuellen?
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Nicht soweit sie hoheitliche oder soziale Aufgaben
erfuellen (Allgemeininteresse, Daseinsvorsorge – vgl. Art 86 Abs. 2 EGV).
Jedoch koennen staatliche Einrichtungen im Rahmen der Beteiligung am
Wirtschaftsleben, bei der keine hoheitliche Taetigkeit ausgeuebt wird,
Normadressat des Art 81 Abs. 1 EGV sein.
Staatliche Einrichtungen begruenden dann keine
Unternehmereigenschaft, wenn sie
Ø vor allem dem
Allgemeininteresse dienen,
Ø Leistungen erbringen, die
von privaten Unternehmern nicht
erbracht werden koennen,
Ø bei der Erbringung von
Leistungen an Vorrechte gebunden sind, welche hoheitlicher Natur sind.
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613
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Begruendet eine staatliche, zentrale Einkaufsstelle die Unternehmereigenschaft?
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Nein, die Nachfrage nach Waren oder
Dienstleistungen fuer sich allein begruendet keine Unternehmereigenschaft.
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614
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Ist die Wettbewerbfreiheit unmittelbar anwendbar?
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Ja, der EuGH hat dies in seiner Rechtsprechung zu
Art 81 Abs. 1 und 2 EGV immer wieder bestaetigt. Diese Bestimmungen enthalten
unmittelbare Verpflichtungen fuer den Normadressaten (Unternehmen). Der
einzelne Betroffene kann diese Missachtung dieser Verpflichtungen vor nationalen
Gerichten geltend machen.
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615
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Welche Bereiche des Wettbewerbsrechtes finden sich im EGV?
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ue Kartellrecht (generelles
Kartellverbot) nach Art 81 EGV,
ue Verbot der Ausnutzung
einer marktbeherrschenden Stellung (Missbrauchsverbot) nach Art 82 EGV,
ue Fusionskontrolle nach Art
81 und 82 EGV, VO 4064/89/EWG und VO 1310/97/EG.
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616
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Welche Kartelle sind nach dem EGV verboten?
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Gemaess Art 81 Abs. 1 EGV sind Kartelle verboten,
Ø die Vereinbarungen
zwischen Unternehmern, Beschluesse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander
abgestellte Verhaltensweisen sind,
Ø welche den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen geeignet sind
Ø und eine Verhinderung,
Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen
Marktes bezwecken oder bewirken.
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617
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Muss fuer die gemeinschaftsrechtliche Anwendung des Art 81 EGV immer
ein grenzueberschreitender Bezug vorhanden sein?
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Nein, der EuGH und die Kommission legen das
Zwischenstaatlichkeitserfordernis sehr weit aus. Es reicht die potentielle
Eignung einer Vereinbarung (Dassonville-Formel).
Kartelle, welche einen rein innerstaatlichen Bezug
haben und keinen gemeinschaftsrechtlichen, koennen unter Art 81 EGV fallen
wenn z.B.
Ø sich das Kartell auf den
Import oder Export bezieht
Ø eine Tochtergesellschaft,
die in einem anderen Mitgliedstaat den Sitz hat, beteiligt ist,
Ø Unternehmer aus anderen
Mitgliedstaaten durch das Kartell gebunden werden,
Ø der Natur der Sache nach
das Kartell grenzueberschreitenden Charakter hat,
Ø der Marktzutritt durch das
Kartell fuer Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten behindert wird,
Ø von der Kartellabsprache
das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates umfasst wird,
Ø das Kartell von
Marktdominierenden Unternehmen abgeschlossen wurde.
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618
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Was sind „Altkartelle“?
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Kartelle, die bereits vor dem Beitritt eines
Mitgliedstaates zur EU bestanden. Diese koennen durch einen
Freistellungsbescheid der Kommission genehmigt werden. Art 81 EGV ist jedoch
auf Altkartelle ebenso anwendbar, bei zeitgerechter Anmeldung wird nur eine
provisorische Gueltigkeit fingiert.
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619
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Wird durch einen Freistellungsantrag bei der Kommission die Nichtigkeitsfolge
einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung abgewehrt?
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Nein. Eine nichtige Vereinbarung wird durch den
Antrag auf Freistellung bei der Kommission nicht saniert.
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620
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Welches Verhaeltnis besteht zwischen nationalem Kartellrecht und Gemeinschaftsrecht?
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Mit der VO 1/2003 wurde das Verhaeltnis neu geregelt.
Ist eine Regelung gemeinschaftsrechtlich nicht verboten, darf diese auch im
nationalen Recht nicht verboten werden.
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Welche Wettbewerbsbeschraenkungen sind mit Art 81 EGV vereinbar?
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Ø vertragliche Bindungen
welche sich auf marktferne Bereiche auswirken,
Ø Vereinbarungen ueber ein
lauteres Verhalten im Wettbewerb,
Ø Sprunglieferungsverbote zwischen
Gross- und Einzelhaendler.
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622
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Welche Wettbewerbsbeschraenkungen koennen mit Art 81 EGV
vereinbar sein?
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ue Alleinbezugsverpflichtungen,
ue Wettbewerbsverbote,
ue langfristige
Abnahmeverpflichtungen,
sofern dadurch keine Marktabschottung entsteht.
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623
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Welche Folgen hat die Erfuellung des Kartelltatbestandes nach Art 81
Abs. 1 EGV fuer die davon betroffenen Vertraege?
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624
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Was sind notwendige Wettbewerbsbeschraenkungen?
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Vertragsvereinbarungen oder –klauseln, die zwar
die Handlungsfreiheit eines Unternehmens einschraenken, fuer das
zugrundeliegende Zusammenarbeitsgeschaeft aber funktionsnotwendig sind. Z.B.
wuerde ein Markt von Konkurrenzunternehmen gar nicht erschlossen, wenn sie
nicht die getaetigten Investitionen durch wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen
mit Vertriebspartnern oder Lizenznehmern schuetzen koennten. Richtschnur fuer
die Zulaessigkeit einer solchen Wettbewerbsbeschraenkung ist die Pruefung, ob
durch den Wegfall dieser Klausel ein „Mehr“ an Wettbewerb vorhanden ist oder
nicht (sogenannte Wettbewerbsbilanz).
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625
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Beispiel fuer notwendige Wettbewerbsbeschraenkungen?
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ue Wettbewerbsverbote fuer den
Verkaeufer bei Unternehmensverkaeufen (soweit als notwendig)
ue Lieferverpflichtungen,
ue Bezugsverpflichtungen,
ue in Franchisevertraegen
Schutz von Know-how, Goodwill, Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes.
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626
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Ist das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung durch einen
Zusammenschluss unzulaessig?
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Nein, eine marktbeherrschende Stellung alleine
reicht nicht fuer ein Verbot eines Zusammenschlusses. Zusaetzlich muss auch
eine daraus folgende Beeintraechtigung des Wettbewerbs vorliegen (vgl. Rs.
Schneider Elektric/Kom).
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627
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Sind Beschraenkungen des Warenverkehrs erlaubt?
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Grundsaetzlich nicht (Dassonville-Formel – „unmittelbar
oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell“). Gemaess der „Spuerbarkeitsformel“
(z.B. Rs. BASF, 1999) ist jedoch eine beschraenkende Wirkung, die so ungewiss
und indirekt ist, dass sie nicht ausreichend geeignet ist den gemeinschaftlichen
Handel zu behindern, zulaessig.
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628
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Was bedeutet „Spuerbarkeit“ bei Wettbewerbsbeschraenkungen?
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Nach der Rsp. des EuGH haengt die Anwendbarkeit von
Art 81 (1) EGV auch von der Spuerbarkeit der Wettbewerbsbeschraenkung auf das
rechtliche wie faktische Umfeld ab. Die „Spuerbarkeit“ tritt neben die beiden
in Art 81 (1) EGV genannten Tatbestandsvoraussetzungen
(Handelsbeeintraechtigung und Wettbewerbsbeschraenkung) und ist fuer diese
beiden gemeinsam zu pruefen.
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629
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Wann ist eine Wettbewerbsbeschraenkung qualitativ spuerbar?
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Die Kommission hat durch die
de-minimis-Bekanntmachung festgelegt, dass ein „Spuerbarkeit“ bei einem Marktanteil
Ø von 15% bei einer
vertikalen Vereinbarung
Ø von 10% bei einer
horizontalen Vereinbarung
Ø von 5% bei einem
Vertragsnetz, dass zur kumulativen Marktabschottung beitraegt. Eine kumulative
Marktabschottung liegt vor, wenn mehr als 30% des Marktes von nebeneinander
bestehenden Vertragsnetzen beherrscht wird
(Marktanteil des relevanten Marktes) gegeben ist.
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630
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Kann die de-minimis-Bekannt-machung der Kommission fuer nationale
Gerichte oder Behoerden verbindlich sein?
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Nein. Weder nationale Gerichte noch Behoerden sind
daran gebunden. Diese Bekanntmachung bindet jedoch die Kommission selbst.
Gehen Unternehmen gutglaeubig von diesen Grenzwerten aus, kann die Kommission
keine Geldstrafe verhaengen.
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631
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Gilt die de-minimis-Bekanntmachung fuer alle Vertragsklauseln einer
wettbewerbsbeschraenkenden Vereinbarung?
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Nein, fuer Wettbewerbsbeschraenkungen (sogenannte
Kernbeschraenkungen – siehe Art 4 der Bekanntmachung) ueber:
Ø Preisfestsetzungsfreiheit
Ø Gebietsbeschraenkungen,
Ø Kundengruppenbeschraenkungen,
Ø Sprunglieferungsverbote
(!)
Ø Weiterverkaufsbeschraenkungen
in selektiven Vertriebssystemen (!),
Ø Verkaufsverbote an
Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen fuer Einzelhaendler,
Ø Beschraenkung von
Querlieferungen zwischen Haendlern in selektiven Vertriebssystemen,
Ø Weiterverkaufsverbote von
Ersatzteilen
oder (Art 5)
Ø unmittelbar oder mittelbar
Wettbewerbsverbote ueber 5 Jahre hinaus,
Ø ueberschiessende
nachvertragliche Wettbewerbsverbote,
ist eine Freistellung generell nicht moeglich.
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631A
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Gilt die de-minimis-Bekanntmachung auch fuer Handelsbeeintraechtigungen?
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Art 81 EGV sieht sowohl das Verbot von Wettbewerbbeschraenkungen
als auch Handelsbeeintraechtigungen
vor.
Um die Handelsbeeintraechtigungen zu erfassen wurde
von der Kommission im April 2004 die „Leitlinien ueber Handelsbeeintraechtigungen“
veroeffentlicht.
Eine Handelsbeeintraechtigung liegt vor, wenn sich:
a)
anhand objektiver rechtlicher oder tatsaechlicher Umstaende mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen laesst, dass die Vereinbarung
oder Verhaltensweise
b)
den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
c)
unmittelbar oder mittelbar, tatsaechlich oder potentiell beeinflussen
koennen (vgl. dazu auch Rs. 56/65).
Wird die Grenze von 40 Mill. Euro Jahresumsatz
(vor Steuern) oder 5% Anteil am relevanten Markt nicht erreicht, so geht die
Kommission davon aus, dass keine spuerbare Handelbeeintraechtigung vorliegen
kann (no appreciable affection of trade = NAAT-Regel).
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632
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Was bedeutet das „Alles-oder-nichts“ Prinzip?
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Werden Vertragsklauseln in
wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen aufgenommen, welche einen Vertragspartner
wesentlich binden (Knebeln – vgl. Art 4 und 5 de-minimis-Bekanntmachung), ist
die gesamte Vereinbarung unzulaessig und verstoesst gegen das
gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot.
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633
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Welche Folgen haben staatlich angeordnete Wettbewerbsbeschraenkungen?
|
Sie entlasten den Unternehmer von seiner Verantwortung
nach Art 81 (1) EGV. Der Mitgliedstaat verstoesst jedoch moeglicherweise gegen
Gemeinschaftsrecht (Art 3 lit. g, 10, 81 EGV).
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634
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Wann ist der Kartelltatbestand erfuellt?
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Wenn eine Vereinbarung zwischen zumindest zwei
Unternehmen oder ein abgestimmtes Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeintraechtigen und eine Verhinderung,
Einschraenkung oder Verfaelschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen
Marktes bezweckt oder bewirkt.
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635
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Nach welchem Recht bestimmt sich, ob eine „Vereinbarung“ vorliegt?
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Es gibt keine Gemeinschaftsrechtliche Definition
und die Begrifflichkeit des nationalen Zivil- und Verwaltungsrechts ist zu
eng. Eine Kartellvereinbarung kommt durch die Willenseinigung der Parteien
zustande. Es ist jedoch unerheblich, wenn die Vereinbarung durch Druck (z.B.
Androhung von Sanktionen) oder Zwang zustande kommt.
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636
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Unterliegen auch Vereinbarungen zwischen Konzernunternehmen dem
Begriff „Vereinbarung“ im Sinne des Art 81 EGV?
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Nein, Konzernunternehmen sind keine unabhaengige
selbstaendige Unternehmen im Sinne des Art 81 EGV, sofern sie eine
wirtschaftliche Einheit bilden und die Tochtergesellschaft nicht wirklich
autonom am Markt die eigene Verhaltensweise bestimmen kann. Innerhalb des
Konzerns sind daher auch ansonsten verbotene Vereinbarungen, wie z.B.
Preisbindungen, Abnahmeverpflichtungen, Import- oder Exportverbote etc.
zulaessig (Konzernprivileg).
Dies gilt auch fuer Handelsvertreter die kein
selbstaendiges wirtschaftliches Risiko bezueglich des vermittelten Geschaefts
tragen muessen.
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637
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Was versteht man unter „abgestimmten Verhalten“?
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Eine bewusste und praktische Zusammenarbeit
zwischen ansonsten unabhaengigen Unternehmen wodurch die Wettbewerbsbeschraenkungen
so veraendert werden, dass fuer den relevanten Markt keine normalen
Marktbedingungen (Wettbewerb) mehr bestehen.
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638
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Ist durch die weite Definition „abgestimmtes Verhalten“ jeder Informationsaustausch
zwischen Unternehmen untersagt?
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Nein, dies zu bestimmen ist erst aufgrund der
Beurteilung des Einzelfalles moeglich (z.B. Marktsituation, Marktkonzentration,
Homogenitaet der Produkte, Regelmaessigkeit der Zusammenkuenfte bzw. des
Informationsaustausches etc.). Der EuGH geht davon aus, dass jeder unternehmerisch
taetige Marktteilnehmer sein Verhalten autonom bestimmt und auch in einem
gewissen Rahmen sein Verhalten dem der Mitbewerber anpasst. Diesem mehr oder
weniger autonomen Marktverhalten steht jedoch jedes Verhalten entgegen, bei
dem das Marktverhalten eines gegenwaertigen oder eines potentiellen
Mitbewerbers beeinflusst wird oder werden soll. Der EuGH spricht hier
regelmaessig von einer bewussten praktischen Zusammenarbeit die an die Stelle
des mit Risiken behafteten Wettbewerbs tritt und Wettbewerbsbedingungen
hervorrufen, die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen.
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639
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Ist ein Parallelverhalten von unabhaengigen Unternehmen ein „abgestimmtes
Verhalten“?
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Nein, es kann jedoch ein wichtiger Anhaltspunkt
oder ein Hinweis auf ein solches Verhalten sein. Auch Informationsaustauschsysteme
sind nicht generell untersagt. Es kommt dabei auf die Marktstruktur und die
Art und Regelmaessigkeit des Austausches der Informationen an.
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640
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Wie kann die Kommission eine Kartellvereinbarung oder ein abgestimmtes
Verhalten aufdecken?
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Durch ein umfangreiches Ermittlungsverfahren und
z.B. durch:
ue Nachweis in Dokumenten
ue Hausdurchsuchungen
ue Einholung von Auskuenften
ue Angebot der
Kronzeugenregelung (Straffreiheit)
ue Angebot der Reduktion von
Geldbussen.
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641
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Warum ist das oeffentliche Beschaffungswesen den kapitalistischen
Marktmechanismen zu oeffnen?
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Weil ansonsten durch die Verschleierung von
Auftraggebern wesentliche Teile des oeffentlichen Beschaffungswesens (rund 12%
des BIP der EU) nicht den Marktkraeften ausgesetzt waeren und dadurch die
rationelle Verwendung oeffentlicher Gelder nicht gewaehrleistet waere.
Zusaetzlich koennte es zu einer versteckten Subventionierung unrentabler
Betriebe kommen. Durch die Belebung des Wettbewerbs kommt es auch zur
Angebotsvielfalt.
Das Betrugs- und Korruptionsrisiko wird dadurch
vermeintlich vermindert. Auch besteht die Gefahr nationaler Kartelle, wenn
diese Maerkte nicht dem gemeinschaftsweiten Wettbewerb unterliegen.
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642
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Sind auch Schiedsrichter an Art 81 und 82 EGV gebunden?
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Ja. Nach der Rsp. des EuGH gehoeren Art 81 und 82
EGV zum ordre public und Schiedsrichter sind daher, wie Gerichte, bei
sonstiger Nichtigkeit des Schiedsspruchs, an diese gebunden.
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643
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Welche Teile des gemeinschaftlichen Kartellrechts sind unmittelbar
anwendbar?
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Art 81 Abs. 1 und 2 und Art 82 EGV verpflichten
Unternehmen unmittelbar.
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644
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Wer beurteilt Verstoesse gegen das gemeinschaftsrechtliche Kartellrecht?
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Grundsaetzlich muessen diese Verstoesse bei nationalen
Gerichten geltend gemacht werden.
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645
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Welche Teile des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts sind von Art
81 EGV ausgenommen?
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Sehr eingeschraenkt die Landwirtschaft nach Art 36
EGV. Durch Sekundaerrecht wurde jedoch auch dieser Bereich weitgehend
einbezogen.
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646
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Was sind Gruppenfreistellungs-verordnungen (GVO) im Kartellrecht?
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Gruppenfreistellungen von der zwingenden Anwendung
des EU-Kartellrechts (generelles Kartellverbot) fuer eine begrenzte Gruppe
oder Sparte von Unternehmen. Daneben gibt es auch Einzelfreistellungen und
die „comfort letters“ (Verwaltungsschreiben der Kommission). GVO und
Einzelfreistellungen sind unmittelbar anwendbar und muessen von den nationalen
Gerichten und Behoerden beruecksichtigt werden.
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647
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Welche Folgen hat eine GVO fuer davon betroffene Unternehmen?
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Eine Kartellvereinbarung die von einer GVO erfasst
ist, wird automatisch freigestellt. Es bedarf keiner Anmeldung bei der
Kommission. Die entsprechenden Voraussetzungen fuer diese Freistellung sind in
den einzelnen GVO direkt festgelegt. Diese GVO unterscheiden sich daher
voneinander, je nach Sparte.
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648
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Kann die Kommission jede Freistellung vom Kartellverbot genehmigen?
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Nein, Art 81 Abs. 3 EGV erlaubt der Kommission
nur, die ansonsten tatbestandsmaessigen Vereinbarungen oder abgestimmten
Verhaltensweisen bei Vorliegen bestimmter materieller und formeller Kriterien
vom generellen Kartellverbot auszunehmen.
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649
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Welche Voraussetzungen muessen materiell vorliegen, um eine Freistellung
vom generellen Kartellverbot durch die Kommission zu erlauben?
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Die Voraussetzungen muessen kumulativ vorliegen:
ue Verbesserung der
Warenerzeugung oder Warenverteilung oder ein Beitrag zur Foerderung des
technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
ue Angemessene Beteiligung
der Verbraucher am entstehenden Gewinn
ue Keine Einschraenkung der an
der Freistellung beteiligten Unternehmer ohne unerlaesslichen Grund
ue Durch die Freistellung
darf der Wettbewerb im betreffenden Segment nicht ausgeschaltet werden oder
die Moeglichkeit dazu eroeffnet werden.
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650
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Welche Voraussetzungen muessen formell vorliegen, um eine Freistellung
vom generellen Kartellverbot durch die Kommission zu erlauben?
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Bei vorliegen einer kartellrechtlich bedenklichen Beschraenkung
muss der Kommission zumindest ein Antrag auf Freistellung zugehen.
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651
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Was sind „comfort letters“?
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Verwaltungsschreiben der Kommission in der sie die
Ansicht vertritt, dass fuer sie nach Art 81 EGV kein von ihr zu genehmigender
kartellrechtlicher Sachverhalt vorliegt.
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652
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Entlasten die „comfort letters“ den Empfaenger von jeglicher ueberpruefung
eines moeglichen Kartelltatbestandes auch durch das nationalen Kartellrechts?
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Nein, „comfort letters“ sind Negativbescheide. Die
Kommission ueberprueft, ob eine Vereinbarkeit eines moeglichen Kartelltatbestandes
mit Art 81 Abs. 1 EGV vorliegt. Das unter Umstaenden strengere nationale
Kartellrecht bleibt von der Anwendbarkeit unberuehrt.
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653
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Sind vertikal wirkende Wettbewerbsbeschraenkungen (z.B. Vertriebsvereinbarungen
zwischen Grosshaendler und Einzelhaendler) verboten?
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Nein, nicht mehr (GVO 2790/1999/EG). Aufgrund
neuer wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse geht die Kommission davon
aus, dass solche Vereinbarungen die wirtschaftliche Effizienz innerhalb einer
Produktions- oder Vertriebskette sogar erhoehen (Verringerung der
Transaktions- und Distributionskosten etc.). Solange die beteiligten
Unternehmen nicht ueber Marktmacht (weniger als 30% am relevanten Markt)
verfuegen, sind diese Wettbewerbsbeschraenkungen durch die GVO vertikale
Vereinbarungen genehmigt.
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654
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Welchen Anwendungsbereich hat die neue GVO 2790/1999/EG zu vertikalen
Vereinbarungen?
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655
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Welche Klauseln sind von der GVO vertikale Vereinbarungen nicht
erfasst?
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Klauseln (vertikale Vereinbarungen) nach Art 4 der
GVO (sogenannte „Schwarze Liste“), welche den Hersteller oder Abnehmer
knebeln und als besonders wettbewerbsschaedigend angesehen werden.
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656
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Beispiel fuer besonders wettbewerbsschaedigende vertikale Vereinbarungen?
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Ø Einschraenkung der
Festsetzung des Verkaufspreises durch den Haendler,
Ø Einschraenkungen
hinsichtlich der zu beliefernden Gebiete bzw. der zu beliefernden Haendler
(Ausnahme: Sprunglieferungsverbote, Weiterverkaufsbeschraenkungen zwischen
Haendlern in selektiven Vertriebssystemen an nicht zugelassene Haendler u.a.),
Ø Verkaufsbeschraenkungen an
Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen,
Ø Verbot der Lieferung von
Waren innerhalb eines selektiven Vertriebssystems zwischen den daran teilnehmenden
Haendlern (Querlieferungen),
Ø Beschraenkungen beim
Weiterverkauf von Ersatzteilen
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657
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Sind Wettbewerbsbeschraenkungen bezueglich Technologietransfer zulaessig?
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658
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Kann sich der Einzelne direkt vor einem nationalen Gericht auf eine
GVO berufen?
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Ja, die Parteien eines nationalen Verfahrens
koennen sich durch den Hinweis auf das Vorliegen einer GVO berufen und das
Vorliegen einer solchen als Entlastung geltend machen.
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659
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Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoss gegen das Kartellverbot?
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Ø
Geldbussen (VO 17/62) erheblichen Ausmasses,
Ø zivilrechtliche
Konsequenzen (z.B. Nichtigkeit der Vereinbarung, Schadenersatz, Unterlassung
nach UWG).
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660
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Nach welchen Kriterien wird die Hoehe der Geldbusse gegen das
Kartellrecht beurteilt?
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Nach der Dauer und der Schwere des Verstosses. Die
entsprechenden Kriterien sind in den „Leitlinien fuer das Verfahren zur
Festsetzung von Geldbussen“ festgelegt.
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661
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Wie hoch koennen die Geldbussen sein, welche die Kommission verhaengen
kann?
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Zwischen 1000 und 1 Million Euro. In besonders
gravierenden Faellen auch bis zu 10% des im letzten Geschaeftsjahr erzielten
Umsatzes.
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