Im Auschuss der Regionen sind Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskoerperschaften.
Er besteht aus 344 Mitgliedern (seit 1.5.2004). Maximal besteht der AdR aus 350 Mitgliedern.
Zu Mitgliedern koennen nur Personen ernannt werden, die ein auf nationalen Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskoerperschaft innehaben oder gegenueber einer solchen Versammlung politisch verantwortlich sind.
Die Mitglieder sind an keine Weisung gebunden und ueben das Amt alleinig zum Wohle der Gemeinschaft aus.
Ihr Mandat wird auf vier Jahre festgesetzt. Wiederernennung ist zulaessig.
Aus der Mitte der Mitglieder wird ein Praesident und ein Praesidium auf zwei Jahre gewaehlt.
Neben den ordentlichen Mitgliedern wird die selbe Anzahl an Stellvertretern gewaehlt und ernannt.
Die Aufgabe des AdR besteht vor allem in der obligatorischen oder faklutativen Anhoerung im Rechtsetzungsverfahren. Die von ihm abgegebenen Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Beschluesse des AdR werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst.
Der AdR kann durch den Rat oder der Kommission einberufen werden. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuss gemaess Art 262 EG-Vertrag gehoert, so muss der AdR ueber dieses Ersuchen unterrichtet werden.
Er kann sodann von sich aus, wenn er der Auffassung ist, dass regionale oder lokale Interessen beruehrt sind, eine Stellungnahme abgeben. Dre AdR kann auch Stellungnahmen abgeben, wenn er dies fuer zweckdienlich haelt.
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Der Ausschuss der Regionen ist nicht ident mit der bis 1994 bestehenden "Staendigen Konferenz der Gemeinden und Regionen Europas" bzw. der Nachfolgeorganisation, "Kongress der Gemeinden und Regionen in Europa (KGRE)."
In diesem KGRE sind alle Mitgliedstaaten des Europarates vertreten (630 Mitglieder - 2004, Sekratariat mit 40 Mitarbeitern in Strassburg, vier Hauptausschuesse.).