Das Europaeische Amt fuer Ruestungsbeschaffung (auch Europaeische Ruestungsagentur - European Defence Agency - EDA) wurde 2004 gegruendet.
Anlaesslich der Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs vom 14. und 15. Dezember 1973 haben diese ein »Dokument ueber die europaeische Identitaet« beschlossen. Darin wird unter anderem die Gemeinschaft als eine Friedensmacht definiert.
Die EG soll keine Supermacht sein und werden. Die Mitgliedstaaten der EG (EG-9) sollen jedoch eine aktivere Rolle in der Welt spielen und weltpolitische Verpflichtungen uebernehmen.
Das zukuenftige Ziel soll eine politische Union sein. Zur Koordinierung der in diesem Dokument genannten Ziele wurde u.a. der Europaeische Rat und die Europaeische Politische Zusammenarbeit (EPZ) geschaffen. 1981 wurde die Sicherheitspolitik in die Europaeische Politische Zusammenarbeit aufgenommen.
Bereits im Tindemans-Bericht 1975 wurde festgestellt, dass die Europaeische Integration unvollstaendig bleibt, solange sie nicht auch die Verteidigungspolitik auf Gemeinschaftsebene umfasst.
Bis zum Vertrag von Amsterdam jedoch blieb vor allem die Zusammenarbeit im Rahmen der Westeuropaeischen Union (WEU) das Hauptbetaetigungsfeld der EG/EU-Mitgliedstaaten im Bereich der militaerischen aussenpolitischen Zusammenarbeit.
Im Vertrag von Nizza wurde dann jede Bezugnahme auf die WEU im EG-Vertrag gestrichen.
Seither wird eine Koordination und Zusammenarbeit versucht. Es kann jedoch nicht verborgen bleiben, dass große Differenzen ueber Zielstellung, Reichweite und Tempo der »Europaeisierung« der militaerischen Sicherheitspolitik weiterhin gibt.
Waehrend Deutschland und Frankreich bereits 1988 einen gemeinsamen Verteidigungsrat als Basis fuer eine Europaeische militaerische Union geschaffen haben und gemeinsame Uebungen abhalten, sind andere Mitgliedstaaten skeptischer und unwilliger hinsichtlich einer weiteren Integration der militaerischen Faehigkeiten.
Darueber kann auch die “Erklaerung von Rom” nicht hinwegtaeuschen, in der 1984 beschlossen wurde die WEU strukturell zu reformieren und besser fuer die Koordination westeuropaeischer Politik auch der Gemeinschaft zu nutzen.
Bei der Auslegung der damaligen Ziele, insbesondere der 1973 formulierten, und der im Verfassungsvertrag genannten Ziele werden jedoch unterschiedliche Auffassungen der weltpolitischen Bedeutung der Gemeinschaft deutlich.
Gleich zu Beginn wurde fuer die gemeinsame Ruestungsbeschaffung durch das Amt fuer Ruestungsbeschaffung ein »Code of Conduct« geschaffen (bereits vom 5. Juni 1998 gibt es einen Code of Conduct on Arms Exports.
Dadurch soll die ab 1.7.2006 beginnende Zusammenarbeit bei der Ruestungsbeschaffung durch marktwirtschaftliche Mechanismen, u.a. muss jeder Beschaffungsvertrag ueber 1 Mio. EUR ausgeschrieben werden, geregelt werde.
Die Einigung der Verteidigungsminister vom 21. November 2005 ist freiwillig, d.h. kein Unionsmitgliedstaat wird gezwungen, tatsaechlich Ruestungsauftraege auszuschreiben.
Dies entspricht der geltenden Bestimmung nach Art 296 EG-Vertrag, nach der die Ruestungsbeschaffung durch die Mitgliedstaaten grundsaetzlich keinem marktwirtschaftlichen Wettbewerb unterliegt. Auf diesen Standpunkt ziehen sich in der Regel sehr viele Unionsmitgliedstaaten zurueck, insbesondere, wenn es zu einer Benachteiligung nationaler Interessen (Industrie) kommen wuerde.
Das Amt fuer Ruestungsbeschaffung ist eng mit den Bestimmungen des Verfassungsvertrages hinsichtlich der geplanten und vorgesehenen Schaffung einer Verteidigungsgemeinschaft zu sehen. Eine supranationale Verteidigungsgemeinschaft war bereits 1954 am Veto Frankreichs gescheitert.
Das die Zeit 50 Jahre spaeter dafuer nicht reif ist, zeigen die nationalen Abstimmungsergebnisse hinsichtlich des Verfassungsvertrages.
Derzeit bestehen noch folgende unterschiedliche Mitgliedschaften in militaerischen Buendnissen und Gruppen, unter anderem auch von Unionsmitgliedstaaten:
Mitgliedschaften einiger strategisch wichtiger westeuropaeischer Staaten
*=Gruendungsmitgliedschaften; ° = keine Mitgliedschaft.
EUROGROUP: seit 1968,
IEPG: seit 1976,
WEU: seit 1948,
EG: seit 1958 moeglich.
In Hinblick auf die Entwicklung der Verfuegbarkeit von Energie, insbesondere Erdoel und Erdgas, und moeglicher Verteilungskonflikte in den naechsten Jahrzehnten, wird es frueher oder spaeter auch fuer die EU notwendig sein, nach Aussen eine gemeinesame Staerke zu demonstrieren.
Die kann wahrscheinlich nur durch militaerische Staerke umgesetzt werden, wozu das Amt fuer Ruestungsbeschaffung zum Teil, neben anderen Massnahmen, die notwendigen einheitlichen Rahmenbedingungen und Koordinationsfunktionen schaffen kann.
Die derzeitigen koordinierten politischen Aktionen der EU, z.B. die Partnership and Cooperation-Abkommen und andere werden wohl zukuenftig mit der Erstarkung eines neuen politischen und militaerischen Machtfaktors in Asien, die Volksrepublik China, nicht ausrreichend sein.
Die GASP / ESVP in der derzeitigen Auspraegung wird diesen Wandel nicht mitpraegen koennen.